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Das Geschäftskonto für gemeinschaftliche Gründungen

Ein Geschäftskonto trennt private von geschäftlichen Finanzen. Für gemeinschaftliche Projekte und Genossenschaften sichert es Transparenz, klare Zuständigkeiten und die Handlungsfähigkeit im Team von Anfang an.

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Das Geschäftskonto für gemeinschaftliche Gründungen

Kurze Antwort

Ein Geschäftskonto ist bei gemeinschaftlichen Gründungen die zentrale Stelle für Einnahmen, Ausgaben, Mitgliedereinlagen und laufende Zahlungen. Besonders wichtig ist, dass das Geld des Unternehmens nicht über das Privatkonto eines einzelnen Gründungsmitglieds läuft.

Eine pauschale gesetzliche Vorschrift, nach der jedes Unternehmen zwingend ein als solches bezeichnetes „Geschäftskonto“ führen muss, gibt es in Deutschland nicht. Auch das GmbH-Gesetz schreibt für die Einzahlung des Stammkapitals nicht ausdrücklich ein Geschäftsgirokonto vor. Bei GmbH, UG und eingetragener Genossenschaft ist ein eigenes Konto in der Praxis dennoch nahezu unverzichtbar, weil Gesellschaftsvermögen, Buchführung und Zahlungsverkehr sauber vom Privatvermögen der Beteiligten getrennt werden müssen.

Für gemeinschaftliche Unternehmen kommt ein weiterer Punkt hinzu: Nicht nur eine Person sollte die Kontrolle über das gesamte Geld haben. Moderne Geschäftskonten können unterschiedliche Benutzerrechte, Zahlungslimits und Freigabeprozesse ermöglichen. Welche Funktionen tatsächlich verfügbar sind, hängt jedoch von der jeweiligen Bank und dem gewählten Kontomodell ab.

Einfache Erklärung

Was bedeutet das?

Stellen Sie sich sechs Menschen vor, die gemeinsam eine Bäckerei aufbauen. Kundinnen und Kunden bezahlen ihre Einkäufe, Lieferanten stellen Rechnungen, Versicherungen buchen Beiträge ab und Mitglieder zahlen ihre Geschäftsanteile ein.

All dieses Geld muss eindeutig dem Unternehmen zugeordnet werden können.

Würde stattdessen alles über das Privatkonto eines Gründungsmitglieds laufen, entstehen schnell Probleme:

  • Wem gehört das Guthaben auf dem Konto?
  • Welche Zahlung war privat und welche geschäftlich?
  • Wer darf Rechnungen bezahlen?
  • Wie kann die Buchhaltung die Vorgänge nachvollziehen?
  • Was geschieht, wenn die Person aus dem Projekt ausscheidet?
  • Wie können andere Verantwortliche auf das Konto zugreifen?

Ein Geschäftskonto schafft dafür eine klare organisatorische Grenze.

Grundregel: Geld des Unternehmens sollte auf einem Konto des Unternehmens liegen – nicht dauerhaft auf dem Privatkonto eines einzelnen Beteiligten.

Ist ein Geschäftskonto gesetzlich vorgeschrieben?

Die Antwort hängt von der Rechtsform ab und ist differenzierter, als häufig dargestellt wird.

Einzelunternehmen und Freiberufler

Für Einzelunternehmer besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Pflicht, ein besonderes Geschäftskonto zu führen. Eine klare Trennung zwischen privaten und betrieblichen Zahlungen ist trotzdem dringend zu empfehlen. Außerdem können die Vertragsbedingungen einer Bank die geschäftliche Nutzung eines Privatkontos ausschließen.

GbR

Auch bei einer GbR sollte ein gemeinsames Konto genutzt werden, das der Gesellschaft eindeutig zugeordnet ist. Gerade bei mehreren Beteiligten ist es problematisch, wenn der komplette Zahlungsverkehr über das persönliche Konto eines Gesellschafters läuft.

Für ein gemeinschaftliches Projekt ist deshalb nicht nur entscheidend, dass ein separates Konto vorhanden ist, sondern auch, wer darüber verfügen darf.

GmbH

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Vor der Handelsregisteranmeldung müssen bei einer Bargründung grundsätzlich mindestens ein Viertel jedes übernommenen Geschäftsanteils und insgesamt mindestens 12.500 Euro geleistet worden sein. Das GmbHG verlangt dabei, dass die Einlagen endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen.

Das Gesetz schreibt allerdings nicht ausdrücklich vor, dass diese Bareinlagen zwingend auf ein bestimmtes „Geschäftskonto“ überwiesen werden müssen. In der Praxis ist die Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft der übliche und wesentlich besser nachweisbare Weg.

#### UG (haftungsbeschränkt)

Bei einer UG muss das vereinbarte Stammkapital vor der Anmeldung vollständig eingezahlt sein. Sacheinlagen sind bei der Gründung ausgeschlossen. Auch hier ist ein Konto der Gesellschaft praktisch der normale Weg, um die Einzahlung nachvollziehbar abzuwickeln.

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigenständige juristische Person und gilt handelsrechtlich als Kaufmann. Der Vorstand muss für eine ordnungsgemäße Buchführung sorgen.

Anders als bei einer GmbH gibt das Genossenschaftsgesetz keinen festen gesetzlichen Mindestkapitalbetrag von beispielsweise 25.000 Euro vor. Die Satzung bestimmt die Höhe der Geschäftsanteile und die Einzahlungsverpflichtungen der Mitglieder. Eine Genossenschaft benötigt mindestens drei Mitglieder.

Für eine eG ist ein eigenes Geschäftskonto deshalb schon aus praktischen Gründen zentral: Mitgliedereinlagen, laufende Einnahmen, Rückzahlungen, Lieferantenrechnungen und sonstige Zahlungen müssen eindeutig der Genossenschaft zugeordnet und ordnungsgemäß verbucht werden können.

Warum ist das Konto bei gemeinschaftlichen Unternehmen besonders wichtig?

Bei einem Einzelunternehmen entscheidet eine Person über das Geld. Bei einem gemeinschaftlichen Unternehmen können dagegen mehrere Menschen Verantwortung tragen.

Das Konto wird damit nicht nur zum Zahlungsinstrument, sondern zu einem Bestandteil der Unternehmensorganisation.

Transparenz

Alle geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben laufen an einer Stelle zusammen. Buchhaltung, Vorstand oder Geschäftsführung können nachvollziehen, was mit dem Geld des Unternehmens geschieht.

Klare Eigentumsverhältnisse

Unternehmensgeld liegt nicht auf dem Privatkonto eines Mitglieds. Das verhindert unnötige Vermischungen zwischen persönlichem und gemeinschaftlichem Vermögen.

Gemeinsame Kontrolle

Gute Geschäftskonten ermöglichen mehreren berechtigten Personen eigene Zugänge. Dadurch müssen Zugangsdaten nicht untereinander weitergegeben werden.

Vier-Augen-Prinzip

Bei geeigneten Bankangeboten kann beispielsweise festgelegt werden, dass eine Zahlung von einer Person vorbereitet und von einer zweiten Person freigegeben wird.

Bessere Buchhaltung

Bankumsätze können je nach Anbieter direkt oder über Exporte an eine Buchhaltungssoftware übergeben werden. Das reduziert manuelle Arbeit und erleichtert die Zuordnung von Zahlungen zu Belegen.

Ein Konto gehört dem Unternehmen – nicht dem Teammitglied

Dieser Unterschied ist besonders wichtig.

Ein Gemeinschaftskonto mehrerer Privatpersonen ist nicht dasselbe wie ein Geschäftskonto einer Gesellschaft.

Wird beispielsweise eine eG gegründet, sollte das Konto nach Möglichkeit auf die Genossenschaft beziehungsweise während einer unterstützten Gründungsphase entsprechend auf die Gesellschaft in Gründung geführt werden. Ob eine Bank eine bestimmte Rechtsform bereits vor der Registereintragung akzeptiert, muss vorab geprüft werden.

Nicht jede Bank unterstützt jede Rechtsform.

Gerade bei Genossenschaften kann deshalb die erste Frage an eine Bank lauten:

„Können Sie ein Geschäftskonto für eine eingetragene Genossenschaft beziehungsweise eine Genossenschaft in Gründung führen?“

Erst danach lohnt sich der Vergleich von Gebühren und Zusatzfunktionen.

Welche Unterlagen verlangt die Bank?

Banken müssen ihre Kunden aufgrund des Geldwäschegesetzes identifizieren. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gehören dazu unter anderem Name beziehungsweise Firma, Rechtsform, vorhandene Registernummer, Sitz sowie die vertretungsberechtigten Personen. Auch wirtschaftlich Berechtigte müssen gegebenenfalls ermittelt werden.

Zur Überprüfung können unter anderem Registerauszüge, Gründungsdokumente oder vergleichbare beweiskräftige Unterlagen verwendet werden.

Je nach Rechtsform und Bank können beispielsweise erforderlich sein:

  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag
  • Gründungsprotokoll
  • Nachweis über die Bestellung von Vorstand oder Geschäftsführung
  • Personalausweise oder andere Identitätsnachweise der vertretungsberechtigten Personen
  • Handels-, Gesellschafts- oder Genossenschaftsregisterauszug, sofern bereits vorhanden
  • Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
  • gegebenenfalls weitere Informationen zum Geschäftsmodell und zum erwarteten Zahlungsverkehr

Die genaue Liste unterscheidet sich von Bank zu Bank.

Welche Funktionen sollte ein gemeinschaftliches Geschäftskonto haben?

Der niedrigste Monatspreis sollte nicht das wichtigste Entscheidungskriterium sein.

Mehrere persönliche Zugänge

Jede berechtigte Person sollte nach Möglichkeit einen eigenen Zugang erhalten. Gemeinsame Passwörter sollten vermieden werden.

Individuelle Berechtigungen

Nicht jedes Teammitglied benötigt dieselben Rechte. Eine Person kann beispielsweise Zahlungen vorbereiten, während eine andere sie freigibt.

Freigabeprozesse

Für größere Zahlungen sollte geprüft werden, ob ein Zwei-Personen- beziehungsweise Vier-Augen-Verfahren eingerichtet werden kann.

Individuelle Zahlungslimits

Karten und Überweisungsrechte sollten begrenzt werden können. Wer kleinere laufende Ausgaben bezahlt, benötigt nicht automatisch die Möglichkeit, sehr hohe Beträge zu überweisen.

Buchhaltungsanbindung

Prüfen Sie, ob Umsätze einfach exportiert oder an die verwendete Buchhaltung übertragen werden können.

Separate Karten

Personen, die regelmäßig betriebliche Einkäufe erledigen, sollten möglichst eigene Karten erhalten. Dadurch lässt sich später nachvollziehen, wer welche Zahlung ausgelöst hat.

Unterkonten

Unterkonten können helfen, beispielsweise Steuerrücklagen, laufende Betriebskosten oder bestimmte Projekte organisatorisch voneinander zu trennen.

Bargeldeinzahlungen

Für einen digitalen Beratungsbetrieb ist dieser Punkt möglicherweise unwichtig. Für eine Bäckerei, einen Laden oder ein Café kann er entscheidend sein.

Unterstützte Rechtsformen

Ein günstiges Konto bringt wenig, wenn die Bank keine eG, GbR oder andere benötigte Rechtsform aufnimmt.

Rechte sollten nicht mit Passwörtern geregelt werden

Ein häufiger Fehler kleiner Teams besteht darin, einen einzigen Onlinebanking-Zugang gemeinsam zu benutzen.

Das ist organisatorisch problematisch.

Besser ist ein festgelegtes Berechtigungssystem.

Vorstand oder Geschäftsführung

Erhält die Rechte, die entsprechend der rechtlichen Vertretungsregelung und internen Organisation benötigt werden.

Finanzverantwortliche

Können beispielsweise Zahlungen vorbereiten und Kontobewegungen bearbeiten.

Buchhaltung

Kann – sofern die Bank dies ermöglicht – einen eigenen Zugang mit eingeschränkten oder reinen Leserechten erhalten.

Mitarbeitende mit Firmenkarte

Erhalten nur die Karte und Limits, die für ihre Aufgaben notwendig sind.

Wichtig ist, dass die technischen Bankrechte zu den tatsächlichen Vertretungs- und Entscheidungsregeln des Unternehmens passen.

Beispiel: Eine Genossenschaft mit sechs Gründungsmitgliedern

Angenommen, sechs Personen bauen gemeinsam eine kleine Bäckerei auf.

Die Satzung sieht beispielhaft einen Geschäftsanteil von 1.000 Euro pro Mitglied und eine entsprechende Einzahlung vor. Bei sechs Mitgliedern würden damit zunächst 6.000 Euro aus diesen Beteiligungen zusammenkommen.

Das ist lediglich ein Rechenbeispiel – das Genossenschaftsgesetz schreibt keinen solchen festen Betrag vor. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Satzung.

Die Genossenschaft könnte intern beispielsweise folgende Regeln festlegen:

  • Lieferantenrechnungen werden über das Geschäftskonto bezahlt.
  • Jedes berechtigte Vorstandsmitglied besitzt einen eigenen Zugang.
  • Größere Überweisungen benötigen eine zweite Freigabe.
  • Die Buchhaltung erhält einen separaten Zugang oder einen geeigneten Datenexport.
  • Einkaufskarten erhalten individuelle Limits.
  • Mitgliedereinzahlungen werden eindeutig als solche verbucht.
  • Private Ausgaben werden nicht über das Konto bezahlt.

Damit wird aus einem einfachen Girokonto ein Bestandteil der internen Finanzkontrolle.

Was kostet ein Geschäftskonto wirklich?

Vergleichen Sie nicht nur die monatliche Grundgebühr.

Ein Geschäftskonto kann weitere Kosten verursachen, beispielsweise für:

  • einzelne Buchungen
  • zusätzliche Benutzer
  • zusätzliche Debit- oder Kreditkarten
  • Bargeldeinzahlungen
  • Bargeldabhebungen
  • Fremdwährungszahlungen
  • internationale Überweisungen
  • bestimmte Schnittstellen oder Zusatzfunktionen

Ein Konto mit niedriger Grundgebühr kann deshalb bei vielen Transaktionen teurer sein als ein zunächst teurer erscheinendes Angebot.

Für eine gemeinschaftliche Gründung sollte deshalb ein realistisches Nutzungsszenario berechnet werden.

Beispiel

Ein Unternehmen erwartet monatlich 150 Kontobewegungen, benötigt drei Karten und vier Onlinebanking-Zugänge.

Dann sollten genau für diese Nutzung die Gesamtkosten eines Jahres verglichen werden – nicht lediglich die beworbene monatliche Grundgebühr.

Was ist mit der Einlagensicherung?

Auch die Sicherheit größerer Guthaben sollte berücksichtigt werden.

Die gesetzliche Einlagensicherung beträgt bei entschädigungsfähigen Einlagen grundsätzlich bis zu 100.000 Euro pro Einleger und Kreditinstitut. Entscheidend ist also nicht die Zahl der Konten bei derselben Bank. Bestimmte Arten von Einlegern und Einlagen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Gerade wenn durch Mitgliedereinlagen, Fördermittel oder größere Finanzierungsrunden zeitweise hohe Guthaben entstehen, sollte deshalb geprüft werden, bei welchem Institut das Geld tatsächlich liegt und welchem Sicherungssystem dieses Institut angehört. Die BaFin weist ebenfalls auf die gesetzliche Sicherungsgrenze von 100.000 Euro pro Kunde und Bank hin.

Typische Fehler bei gemeinschaftlichen Gründungen

  • Das Privatkonto eines Gründungsmitglieds wird zum vorläufigen Geschäftskonto und bleibt es viel zu lange.
  • Mehrere Personen verwenden denselben Onlinebanking-Zugang.
  • Eine einzige Person besitzt sämtliche Bankzugänge und Karten.
  • Mitgliedereinlagen, Darlehen und normale Betriebseinnahmen werden nicht eindeutig unterschieden.
  • Die Bank wird ausgewählt, bevor geprüft wurde, ob sie die geplante Rechtsform überhaupt unterstützt.
  • Die Kontokosten werden nur anhand der Grundgebühr verglichen.
  • Es gibt keine internen Regeln für größere Zahlungen.
  • Beim Ausscheiden eines Verantwortlichen werden Berechtigungen nicht sofort angepasst.
  • Buchhaltung und Bankkonto sind organisatorisch nicht miteinander verbunden.

Was ist jetzt zu tun?

Wenn Sie gemeinschaftlich gründen, sollten Sie bereits vor der Kontoeröffnung festlegen:

  1. Welche Rechtsform soll das Unternehmen haben?
  2. Welche Banken unterstützen diese Rechtsform?
  3. Kann die Kontoeröffnung vollständig digital erfolgen, wenn das Team an unterschiedlichen Orten lebt?
  4. Welche Personen müssen rechtlich und organisatorisch Zugriff erhalten?
  5. Können unterschiedliche Rollen, Limits und Freigaben eingerichtet werden?
  6. Lässt sich das Konto mit der geplanten Buchhaltung verbinden?
  7. Welche Gesamtkosten entstehen bei der tatsächlich erwarteten Nutzung?
  8. Wie sind die Guthaben abgesichert?

Gerade bei einem remote arbeitenden Gründungsteam sind digitale Identifikation, mehrere persönliche Benutzerzugänge, differenzierte Rechte und Freigabeprozesse wichtiger als eine besonders repräsentative Bankfiliale.

Fazit

Ein Geschäftskonto ist bei gemeinschaftlichen Gründungen weit mehr als eine Bankverbindung.

Es trennt privates und gemeinschaftliches Vermögen, schafft nachvollziehbare Zahlungswege und ermöglicht klare Verantwortlichkeiten. Für Genossenschaften, GmbHs und UGs ist ein eigenes Firmenkonto in der betrieblichen Praxis kaum wegzudenken, auch wenn die juristische Aussage „Das Gesetz schreibt ausdrücklich ein Geschäftsgirokonto vor“ zu pauschal wäre.

Besonders bei demokratisch organisierten Unternehmen sollte sich das Prinzip gemeinsamer Verantwortung auch beim Geld widerspiegeln: klare Zugriffsrechte, nachvollziehbare Zahlungen und möglichst keine unkontrollierte finanzielle Schlüsselstellung einer einzelnen Person.

Stand der Rechtsgrundlagen: September 2026.

Nächste Schritte

  1. Anforderungen definieren: Klären Sie im Team, wie viele Personen Zugriff auf das Konto benötigen und ob physische oder virtuelle Debitkarten für Teammitglieder ausgestellt werden sollen.
  2. Schnittstellen prüfen: Stellen Sie sicher, dass das Konto mit gängigen digitalen Buchhaltungstools kompatibel ist, um manuelle Überträge zu vermeiden.
  3. Angebote vergleichen: Achten Sie nicht nur auf die monatliche Grundgebühr, sondern besonders auf die Kosten pro Transaktion (buchtungsposten) und die Kosten für zusätzliche Nutzerzugänge.
  4. Dokumente sammeln: Für die Eröffnung benötigen Sie je nach Rechtsform den Gesellschaftsvertrag, den Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (sofern bereits eingetragen) sowie die Identitätsnachweise aller wirtschaftlich Berechtigten.

Direkte Handlungsaufforderung

Bevor Sie Angebote vergleichen, müssen Sie im Team Einigkeit über die Zugriffsrechte und das Budget für Kontogebühren herstellen. Vereinbaren Sie dazu einen kurzen Abstimmungstermin.

Häufige Fragen

Kann ich mein privates Girokonto für mein Business nutzen?
Rechtlich ist das für Einzelunternehmer und GbRs zwar nicht explizit verboten, aber die meisten Banken schließen die geschäftliche Nutzung von Privatkonten in ihren AGB aus. Fällt der Bank eine gewerbliche Nutzung auf, kann sie das Konto fristgerecht kündigen.
Was ist das Vier-Augen-Prinzip beim Geschäftskonto?
Das ist eine Sicherheitsfunktion im Online-Banking. Sie sorgt dafür, dass eine Überweisung ab einer bestimmten Höhe erst dann ausgeführt wird, wenn ein zweites berechtigtes Teammitglied diese digital freigibt. Das ist besonders für remote arbeitende Teams wichtig.
Können Genossenschaften in Gründung (i.G.) bereits ein Konto eröffnen?
Ja, das ist sogar notwendig, um das gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsguthaben vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister einzuzahlen. Allerdings verlangen Banken hierfür den Nachweis der Gründung (z. B. das Gründungsprotokoll und die Satzung).

Begriffe

Vier-Augen-Prinzip
Ein Kontrollmechanismus, bei dem wichtige Entscheidungen oder finanzielle Transaktionen nicht von einer einzelnen Person allein durchgeführt werden können, sondern der Freigabe einer zweiten Person bedürfen.
eG (eingetragene Genossenschaft)
Eine Rechtsform, die dem kooperativen Wirtschaften dient. Sie ist eine eigene juristische Person und erfordert für die Gründung mindestens drei Mitglieder.