Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
Wie funktioniert der Austritt aus einer Genossenschaft? Dieser Artikel erklärt Kündigungsfristen, die Auszahlung des Geschäftsguthabens und die Besonderheiten bei remote-first Genossenschaften.
Inhalt
Kurze Antwort
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft in einer deutschen Genossenschaft grundsätzlich kündigen. Die Kündigung wird jedoch nicht sofort wirksam: Sie kann regelmäßig nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die gesetzliche Mindestfrist beträgt drei Monate, die Satzung kann aber eine längere Frist von normalerweise bis zu fünf Jahren bestimmen.
Nach dem Ende der Mitgliedschaft wird das Auseinandersetzungsguthaben auf Grundlage der Bilanz berechnet. Im gesetzlichen Regelfall muss es innerhalb von sechs Monaten ausgezahlt werden. Die Satzung kann hiervon abweichende Regelungen enthalten.
Deshalb sind drei Zeitpunkte zu unterscheiden:
- Zugang der Kündigung,
- tatsächliche Beendigung der Mitgliedschaft,
- Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Einfache Erklärung
Was bedeutet das?
Mit dem Beitritt entsteht ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft. Dieses Mitgliedschaftsverhältnis endet nicht schon dadurch, dass ein Mitglied die Leistungen der Genossenschaft nicht mehr nutzt, seinen Arbeitsplatz aufgibt oder aus einer Genossenschaftswohnung auszieht.
Für die Beendigung ist grundsätzlich eine gesonderte Kündigung erforderlich. Maßgeblich sind das Genossenschaftsgesetz und die konkrete Satzung.
Ordentliche Kündigung durch das Mitglied
Nach § 65 Genossenschaftsgesetz kann jedes Mitglied seine Mitgliedschaft kündigen. Dabei gelten folgende Grundregeln:
- Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich nur zum Schluss eines Geschäftsjahres.
- Die Kündigung muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden.
- Die Satzung kann eine längere Kündigungsfrist von bis zu fünf Jahren bestimmen.
- In bestimmten, überwiegend unternehmerisch geprägten Genossenschaften kann eine Frist von bis zu zehn Jahren zulässig sein.
- Die Kündigung ist grundsätzlich in Textform möglich.
- Die Satzung kann stattdessen die strengere Schriftform verlangen.
Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Mitglieder sollten deshalb zuerst in der Satzung prüfen, wann das Geschäftsjahr endet.
Textform oder Schriftform?
Bei der Textform genügt grundsätzlich eine lesbare Erklärung, in der die kündigende Person erkennbar ist. Dazu kann auch eine E-Mail gehören.
Verlangt die Satzung dagegen Schriftform, ist normalerweise eine eigenhändig unterschriebene Kündigung erforderlich. Eine einfache E-Mail reicht dann nicht aus.
Unabhängig von der vorgeschriebenen Form sollte der Zugang nachweisbar sein. Geeignet sind beispielsweise:
- ein Einwurfeinschreiben,
- die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung,
- eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung oder
- eine E-Mail mit nachweisbarer Eingangsbestätigung, wenn Textform genügt.
Kündigung einzelner Geschäftsanteile
Wer mehrere Geschäftsanteile besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen nur einzelne zusätzliche Anteile kündigen und trotzdem Mitglied bleiben.
Das ist grundsätzlich nur bei freiwillig übernommenen weiteren Anteilen möglich. Pflichtanteile oder Anteile, die Voraussetzung für eine genutzte Leistung sind, können nicht ohne Weiteres gekündigt werden.
Für die Kündigung einzelner Anteile gelten grundsätzlich dieselben zeitlichen Regeln wie für die Beendigung der gesamten Mitgliedschaft. Maßgeblich ist § 67b GenG.
Vorzeitiger Austritt bei Unzumutbarkeit
Enthält die Satzung eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren, kann unter engen Voraussetzungen ein vorzeitiger Austritt möglich sein.
Dafür muss das Mitglied:
- der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört haben und
- nachweisen können, dass ihm ein Verbleib bis zum regulären Fristende aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Eine bloße Meinungsverschiedenheit, vorübergehende Unzufriedenheit oder der Wunsch nach einer schnelleren Auszahlung reichen normalerweise nicht aus. Die Kündigung erfolgt auch in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
Sonderkündigungsrecht bei Satzungsänderungen
Bestimmte grundlegende Satzungsänderungen können ein außerordentliches Kündigungsrecht auslösen. Dazu gehören beispielsweise wesentliche Änderungen des Unternehmensgegenstands oder die Einführung beziehungsweise Erweiterung bestimmter Pflichten.
Das Sonderkündigungsrecht steht jedoch nicht automatisch jedem Mitglied zu. Bei einer Generalversammlung muss ein anwesendes Mitglied regelmäßig Widerspruch zu Protokoll erklärt haben. Für nicht anwesende Mitglieder gelten besondere Voraussetzungen, etwa eine fehlerhafte Einberufung. Beschließt eine Vertreterversammlung die Änderung, kann grundsätzlich jedes Mitglied kündigen.
Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erklärt werden. Einzelheiten regelt § 67a GenG.
Ausschluss durch die Genossenschaft
Auch die Genossenschaft kann eine Mitgliedschaft beenden. Ein Ausschluss ist jedoch nur aus Gründen zulässig, die ausdrücklich in der Satzung genannt sind.
Mögliche Ausschlussgründe können sein:
- schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung,
- ausstehende Pflichtzahlungen,
- vorsätzliche Schädigung der Genossenschaft,
- Verlust erforderlicher persönlicher Voraussetzungen oder
- erhebliche Verletzungen der genossenschaftlichen Treuepflicht.
Der Ausschluss wird grundsätzlich erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschlussbeschluss muss dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Ab der Absendung verliert das Mitglied bestimmte Teilnahme- und Organrechte. Die gesetzlichen Grundlagen enthält § 68 GenG.
Weitere Gründe für die Beendigung
Eine Mitgliedschaft kann außerdem enden durch:
- Tod des Mitglieds:
Die Mitgliedschaft geht zunächst auf die Erben über und endet grundsätzlich am Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist. Die Satzung kann eine Fortsetzung durch die Erben ermöglichen.
- Auflösung einer juristischen Person:
Wird ein Unternehmen oder eine andere juristische Person als Mitglied aufgelöst, endet ihre Mitgliedschaft nach den gesetzlichen Vorgaben.
- Übertragung des Geschäftsguthabens:
Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben unter bestimmten Voraussetzungen auf ein bestehendes oder beitretendes Mitglied übertragen und dadurch ohne normale Auseinandersetzung ausscheiden. Die Satzung darf Übertragungen teilweise einschränken. Maßgeblich ist § 76 GenG.
- Kündigung durch Gläubiger oder Insolvenzverwalter:
Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen können Gläubiger oder der Insolvenzverwalter eines Mitglieds dessen Kündigungsrecht ausüben. Für bestimmte Wohnungsgenossenschaften bestehen Schutzregelungen.
Was geschieht mit dem Geschäftsguthaben?
Nach dem Ende der Mitgliedschaft erfolgt die sogenannte Auseinandersetzung. Grundlage ist die Vermögenslage der Genossenschaft und die maßgebliche Bilanz.
Das ehemalige Mitglied erhält nicht automatisch die ursprünglich eingezahlte Summe zurück. Ausgezahlt wird das tatsächlich vorhandene Auseinandersetzungsguthaben. Dieses kann durch zugerechnete Verluste niedriger sein als die geleisteten Einzahlungen.
Grundsätzlich gilt:
- Das Geschäftsguthaben ist regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen.
- Auf allgemeine Rücklagen und das sonstige Vermögen besteht normalerweise kein Anspruch.
- Eintrittsgelder und laufende Beiträge werden grundsätzlich nicht als Geschäftsanteile zurückgezahlt.
- Eine satzungsmäßige Nachschusspflicht kann zu weiteren finanziellen Verpflichtungen führen.
- Ein festgelegtes Mindestkapital kann die Auszahlung vorübergehend verhindern.
- Die Satzung darf Voraussetzungen, Modalitäten und Fristen abweichend regeln.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 73 GenG und der Satzung der jeweiligen Genossenschaft.
Zielgruppenspezifische Hinweise
Für gewöhnliche Mitglieder: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Aussagen über die Kündigungsfrist. Entscheidend ist die zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Satzung.
Für Arbeitnehmer einer Genossenschaft: Arbeitsverhältnis und Mitgliedschaft sind grundsätzlich getrennt. Die Kündigung des Arbeitsplatzes beendet nicht automatisch die Mitgliedschaft. Umgekehrt beendet der Austritt aus der Genossenschaft nicht automatisch den Arbeitsvertrag.
Für Mitglieder einer Wohnungsgenossenschaft: Mitgliedschaft und Nutzungsvertrag über die Wohnung sind rechtlich eigenständige Verhältnisse. Ein Austritt kann dennoch Auswirkungen auf das Nutzungsrecht haben, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Wohnung ist. Vor einer Kündigung sollten deshalb beide Verträge geprüft werden.
Bei einem finanziell gefährdeten Mitglied kann § 67c GenG die Kündigung durch Gläubiger oder Insolvenzverwalter verhindern, wenn die Mitgliedschaft für die Wohnungsnutzung erforderlich ist und das Geschäftsguthaben die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.
Für Gründer und Vorstände: Die Satzung sollte Kündigungsfrist, Geschäftsjahresende, Form der Kündigung, freiwillige Zusatzanteile, Ausschlussverfahren und Auszahlung transparent regeln. Unklare Bestimmungen führen schnell zu Konflikten.
Für digitale und ortsunabhängige Genossenschaften: Ein digitaler Austrittsprozess sollte den Eingang der Kündigung automatisch bestätigen, das berechnete Austrittsdatum nennen und den weiteren Ablauf bis zur Auszahlung nachvollziehbar anzeigen.
Für DACH-Projekte: Die dargestellten Regeln beziehen sich auf die deutsche eingetragene Genossenschaft. Österreich und die Schweiz haben eigene Vorschriften zu Kündigung, Ausschluss und Auseinandersetzung.
Praxisbeispiel: Warum Kündigung und Auszahlung Jahre auseinanderliegen können
Die fiktive „GemeinsamWerk eG“ arbeitet mit dem Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Ihre Satzung bestimmt eine Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Geschäftsjahres.
Mitglied Daniel kündigt am 15. Juli 2026. Ein Austritt zum 31. Dezember 2026 ist nicht mehr möglich, weil die einjährige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Die Mitgliedschaft endet deshalb erst am 31. Dezember 2027.
Daniel hatte ursprünglich 1.000 Euro eingezahlt. Bis zu seinem Ausscheiden werden seinem Geschäftsguthaben jedoch Verluste von 180 Euro zugerechnet. Für die Auseinandersetzung wird daher grundsätzlich ein Guthaben von 820 Euro berücksichtigt.
Im gesetzlichen Regelfall müsste die Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft erfolgen – also spätestens bis zum 30. Juni 2028. Enthält die Satzung zulässige abweichende Regelungen oder würde ein festgelegtes Mindestkapital unterschritten, kann sich die Auszahlung weiter verschieben.
Das Beispiel zeigt: Zwischen dem Zugang der Kündigung am 15. Juli 2026 und der tatsächlichen Auszahlung können fast zwei Jahre liegen.
Nächste Schritte
Was ist jetzt zu tun?
Vor einer Kündigung sollten Mitglieder folgende Schritte durchführen:
- Aktuelle Satzung beschaffen:
Prüfen Sie, ob wirklich die derzeit gültige Fassung vorliegt.
- Geschäftsjahr feststellen:
Ermitteln Sie das genaue Ende des Geschäftsjahres.
- Kündigungsfrist berechnen:
Bestimmen Sie den frühestmöglichen Austrittstermin.
- Erforderliche Form prüfen:
Klären Sie, ob Textform genügt oder Schriftform vorgeschrieben ist.
- Kündigung eindeutig formulieren:
Geben Sie Name, Mitgliedsnummer und die eindeutige Kündigung der Mitgliedschaft zum frühestmöglichen Termin an.
- Zugang dokumentieren:
Bewahren Sie Versand- und Empfangsnachweise dauerhaft auf.
- Bestätigung verlangen:
Lassen Sie sich Austrittsdatum, Anzahl der gekündigten Anteile und den voraussichtlichen Auszahlungszeitpunkt schriftlich bestätigen.
- Geschäftsguthaben prüfen:
Fordern Sie eine nachvollziehbare Abrechnung über Einzahlungen, Gewinne, Verluste und sonstige Veränderungen an.
- Verbundene Verträge kontrollieren:
Prüfen Sie mögliche Auswirkungen auf Arbeitsvertrag, Wohnung, Energieversorgung oder andere genossenschaftliche Leistungen.
Direkte Handlungsaufforderung
Prüfen Sie vor jeder Kündigung zuerst Satzung, Geschäftsjahr und Kündigungsfrist. Versenden Sie die Erklärung anschließend in der vorgeschriebenen Form und mit nachweisbarem Zugang.
Für neu gegründete Genossenschaften sollte der gesamte Austrittsprozess bereits in der Satzung und Mitgliederverwaltung eindeutig abgebildet werden. Transparente Fristen und automatische Bestätigungen verhindern spätere Streitigkeiten und schaffen Vertrauen.
Häufige Fragen
Bekomme ich mein Geld sofort nach der Kündigung zurück?
Kann ich meine Mitgliedschaft auf eine andere Person übertragen?
Hafte ich nach meinem Austritt weiter für Schulden der Genossenschaft?
Begriffe
- Auseinandersetzungsguthaben
- Der Betrag, den ein ausscheidendes Mitglied ausbezahlt bekommt. Er entspricht dem Wert des Geschäftsguthabens zum Zeitpunkt des Ausscheidens, berechnet auf Basis der Bilanz, abzüglich eventueller Verlustanteile.
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Das deutsche Bundesgesetz, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung, Führung und Beendigung von eingetragenen Genossenschaften (eG) regelt.