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Laufende Prüfung bei Genossenschaften: Ablauf, Pflichten und Nutzen

Jede eingetragene Genossenschaft unterliegt einer gesetzlichen Prüfpflicht. Erfahren Sie, was die laufende Prüfung beinhaltet, wie sie digital abläuft und wie Sie sich darauf vorbereiten.

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Laufende Prüfung bei Genossenschaften: Ablauf, Pflichten und Nutzen

Kurz erklärt: Eine eingetragene Genossenschaft wird nicht nur bei ihrer Gründung geprüft. Auch danach kontrolliert ein gesetzlicher Prüfungsverband regelmäßig die wirtschaftliche Lage und die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Kleine Genossenschaften werden grundsätzlich mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr geprüft, bei mehr als 2 Millionen Euro Bilanzsumme jährlich. Für bestimmte Kleinstgenossenschaften gibt es Erleichterungen. Die Prüfung ist damit zwar eine gesetzliche Pflicht, kann aber zugleich helfen, wirtschaftliche und organisatorische Probleme früh zu erkennen.

Die Prüfung endet nicht mit der Gründung

Wer eine Genossenschaft gründet, begegnet dem Prüfungsverband bereits vor der Eintragung. Mit der erfolgreichen Gründungsprüfung ist das Thema jedoch nicht abgeschlossen.

Jede eingetragene Genossenschaft muss dauerhaft einem Prüfungsverband angehören, dem das gesetzliche Prüfungsrecht verliehen wurde. Name und Sitz dieses Verbands müssen auf der Internetseite der Genossenschaft angegeben werden. Hat die Genossenschaft keine Internetseite, gehören die Angaben auf die Geschäftsbriefe.

Die regelmäßige Prüfung wird häufig als laufende oder wiederkehrende Prüfung bezeichnet. Rechtlich spricht das Genossenschaftsgesetz von der Pflichtprüfung nach § 53 GenG.

Dabei handelt es sich nicht einfach um eine Kontrolle der Steuererklärung oder eine klassische Jahresabschlussprüfung. Die genossenschaftliche Prüfung ist breiter angelegt.

Wie oft wird eine Genossenschaft geprüft?

Der Prüfungsrhythmus hängt vor allem von der Größe der Genossenschaft ab.

Bilanzsumme bis einschließlich 2 Millionen Euro Die Genossenschaft wird grundsätzlich mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr geprüft.

Bilanzsumme über 2 Millionen Euro Die Genossenschaft wird in jedem Geschäftsjahr geprüft.

Bestimmte Kleinstgenossenschaften Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann jede zweite Pflichtprüfung als vereinfachte Prüfung durchgeführt werden.

Die Grenze von 2 Millionen Euro Bilanzsumme entscheidet damit darüber, ob eine Genossenschaft grundsätzlich jährlich oder mindestens alle zwei Geschäftsjahre geprüft werden muss.

Wichtig ist die Formulierung „mindestens“. Der Prüfungsverband kann nicht nur die turnusmäßige Prüfung durchführen. Das Gesetz kennt auch außerordentliche Prüfungen, wenn dafür Anlass besteht.

Was wird bei der laufenden Prüfung untersucht?

Das Genossenschaftsgesetz nennt drei zentrale Bereiche:

die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Vermögenslage und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Damit geht die Prüfung deutlich über die Frage hinaus, ob Zahlen in einer Bilanz rechnerisch richtig übertragen wurden.

Je nach Größe, Tätigkeit und Risikosituation können beispielsweise betrachtet werden:

  • wirtschaftliche Entwicklung und finanzielle Stabilität,
  • Buchführung und Jahresabschlüsse,
  • Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
  • Organisation von Vorstand und Aufsichtsrat,
  • Beschlüsse und Protokolle der Organe,
  • Einhaltung von Satzung und gesetzlichen Vorgaben,
  • Mitgliederverwaltung,
  • wesentliche Verträge und Verpflichtungen,
  • interne Kontrollmechanismen,
  • Risiken für die Genossenschaft und ihre Mitglieder.

Ein für Genossenschaften besonders wichtiger Punkt kommt hinzu: Der Prüfungsbericht muss Stellung dazu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft ihren zulässigen Förderzweck tatsächlich verfolgt hat.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zu vielen gewöhnlichen Abschlussprüfungen. Eine Genossenschaft soll nicht nur ein wirtschaftlich funktionierendes Unternehmen sein. Ihr gemeinsamer Geschäftsbetrieb muss dem in der Satzung festgelegten Förderzweck dienen.

Wann wird zusätzlich der Jahresabschluss geprüft?

Nicht jede genossenschaftliche Pflichtprüfung ist automatisch eine vollständige gesetzliche Jahresabschlussprüfung.

Eine solche Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich Buchführung und Lagebericht ist nach § 53 Absatz 2 GenG vorgeschrieben, wenn beide folgenden Grenzen überschritten werden:

1,5 Millionen Euro Bilanzsumme und 3 Millionen Euro Umsatzerlöse.

Unterhalb dieser Grenzen bleibt die allgemeine genossenschaftliche Pflichtprüfung bestehen. Lediglich der gesetzlich vorgeschriebene Umfang der Abschlussprüfung unterscheidet sich.

Das ist für kleine Gründungsprojekte wichtig: Eine geringe Größe befreit eine Genossenschaft nicht grundsätzlich von der Verbandsprüfung.

Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften

Für besonders kleine Genossenschaften enthält § 53a GenG eine vereinfachte Prüfung.

Als Kleinstgenossenschaft gelten Genossenschaften, die die entsprechenden Größenmerkmale des Handelsgesetzbuchs erfüllen. Dazu dürfen mindestens zwei von drei Grenzen nicht überschritten werden:

450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Jahresumsatz und durchschnittlich zehn Arbeitnehmer.

Die vereinfachte Prüfung ist allerdings nicht automatisch für jede Kleinstgenossenschaft möglich.

Zusätzlich darf die Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen und die Genossenschaft darf im maßgeblichen Prüfungszeitraum keine entsprechenden Mitgliederdarlehen nach § 21b Absatz 1 GenG angenommen haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beschränkt sich jede zweite Pflichtprüfung auf die vereinfachte Prüfung. Die erstmalige Pflichtprüfung muss dagegen immer vollständig durchgeführt werden.

Bei einer Genossenschaft mit zweijährigem normalen Prüfungsrhythmus kann dadurch vereinfacht gesagt zwischen umfassender und vereinfachter Prüfung gewechselt werden. Der DGRV weist darauf hin, dass dadurch bei entsprechenden Kleinstgenossenschaften eine vollständige Prüfung unter Umständen nur noch alle vier Jahre erforderlich ist.

Was muss bei einer vereinfachten Prüfung eingereicht werden?

Das Gesetz legt die Unterlagen ungewöhnlich konkret fest.

Dazu gehören unter anderem die aktuelle Satzung beziehungsweise eine Erklärung, dass sie unverändert geblieben ist, die festgestellten Jahresabschlüsse des Prüfungszeitraums, der Nachweis über die Übermittlung beziehungsweise Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister, die Mitgliederliste sowie die Niederschriften der Generalversammlung und der Sitzungen von Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat.

Nach Aufforderung durch den Prüfungsverband müssen die Unterlagen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten in Textform eingereicht werden.

Fehlen erforderliche Unterlagen oder werden sie nicht vollständig übermittelt, darf der Prüfungsverband stattdessen eine vollständige Prüfung durchführen. Auch die Generalversammlung selbst kann jederzeit eine vollständige Prüfung beschließen.

Wie läuft eine vollständige Prüfung praktisch ab?

Der genaue Ablauf unterscheidet sich nach Prüfungsverband und Genossenschaft. Das Grundprinzip lässt sich jedoch in mehrere Schritte gliedern.

1. Vorbereitung

Der Prüfungsverband stimmt den Prüfungszeitraum und die benötigten Unterlagen mit der Genossenschaft ab.

Eine gut geführte Genossenschaft sollte ihre Buchhaltung, Verträge, Mitgliederunterlagen und Beschlüsse deshalb nicht erst zusammensuchen, wenn die Prüfung angekündigt wird.

2. Bereitstellung der Unterlagen

Der Vorstand muss dem Prüfer die notwendigen Informationen zugänglich machen.

§ 57 GenG gibt dem Prüfer ausdrücklich das Recht, Bücher und Schriften einzusehen sowie unter anderem Kassenbestände, Wertpapiere und Warenbestände zu untersuchen. Vorstand und Genossenschaft müssen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise bereitstellen.

Eine digitale oder remote organisierte Genossenschaft kann viele dieser Unterlagen elektronisch verwalten. Entscheidend ist nicht ein Aktenordner aus Papier, sondern eine nachvollziehbare, vollständige und geordnete Dokumentation.

3. Prüfung und Rückfragen

Der Prüfer untersucht die vorgelegten Daten und Geschäftsabläufe und kann zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.

Dabei können sowohl finanzielle als auch organisatorische Schwächen sichtbar werden: beispielsweise unklare Verantwortlichkeiten, fehlende Beschlüsse, eine problematische Liquiditätsentwicklung oder nicht nachvollziehbare Geschäftsvorgänge.

4. Besprechung der Ergebnisse

Das Gesetz sieht vor, dass der Prüfer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung grundsätzlich in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat über das voraussichtliche Ergebnis berichtet.

Stellt der Prüfer Probleme fest, die sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats erforderlich machen, soll dessen Vorsitzender unverzüglich informiert werden.

5. Schriftlicher Prüfungsbericht

Nach Abschluss erstellt der Prüfungsverband einen schriftlichen Prüfungsbericht.

Dieser geht an den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Jedes Aufsichtsratsmitglied muss den Inhalt zur Kenntnis nehmen. Vorstand und Aufsichtsrat müssen anschließend unverzüglich gemeinsam über das Ergebnis beraten.

Bei Genossenschaften ohne Aufsichtsrat greifen besondere Vertretungsregelungen.

Müssen die Mitglieder über das Ergebnis informiert werden?

Ja. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass jedes Mitglied den vollständigen Prüfungsbericht erhält.

Der Vorstand muss die Beratung über den Prüfungsbericht bei der nächsten Generalversammlung ankündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen.

Der Aufsichtsrat muss sich in der Generalversammlung außerdem zu wesentlichen Feststellungen oder Beanstandungen erklären. Der Prüfungsverband kann beratend an der Versammlung teilnehmen.

Damit bleibt die Prüfung nicht ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Vorstand und Prüfungsverband.

Was passiert bei festgestellten Problemen?

Eine Prüfung ist keine Prüfung im schulischen Sinn mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „durchgefallen“.

Der Prüfungsverband kann Feststellungen treffen, Hinweise geben und Mängel beanstanden. Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat müssen sich anschließend damit beschäftigen und notwendige Maßnahmen einleiten.

Das kann beispielsweise bedeuten:

  • Buchführungsfehler zu korrigieren,
  • interne Abläufe zu verbessern,
  • Beschlüsse ordnungsgemäß nachzuholen,
  • Risiken stärker zu überwachen,
  • wirtschaftliche Maßnahmen einzuleiten oder
  • organisatorische Zuständigkeiten klarer zu regeln.

Werden erhebliche Beanstandungen ignoriert und die Behandlung des Prüfungsberichts ungebührlich verzögert, besitzt der Prüfungsverband weitreichendere Rechte. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar selbst eine außerordentliche Generalversammlung auf Kosten der Genossenschaft einberufen, damit über die Beseitigung festgestellter Mängel beraten und beschlossen wird.

Die laufende Prüfung sollte deshalb nicht als Formalität behandelt werden.

Was kostet die regelmäßige Prüfung?

Eine für alle Genossenschaften gültige gesetzliche Pauschale gibt es nicht.

§ 61 GenG bestimmt lediglich, dass der Prüfungsverband Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen und eine Vergütung seiner Leistungen hat.

Die tatsächlichen Kosten hängen unter anderem von der Größe und Komplexität des Unternehmens, dem erforderlichen Prüfungsumfang, der Qualität der Buchhaltung und Dokumentation sowie den jeweiligen Vergütungsregelungen des Prüfungsverbands ab.

Deshalb sollte bereits bei der Wahl beziehungsweise Aufnahme in einen Prüfungsverband geklärt werden, mit welchen regelmäßigen Prüfungs- und Verbandskosten ungefähr gerechnet werden muss.

Für die Finanzplanung einer jungen Genossenschaft gehören diese Kosten von Beginn an zu den normalen laufenden Unternehmensausgaben.

Beispiel: kleine Produktionsgenossenschaft

Eine Genossenschaft betreibt eine kleine Werkstatt. Sie beschäftigt sechs Arbeitnehmer, erzielt 650.000 Euro Umsatz und verfügt über eine Bilanzsumme von 320.000 Euro.

Damit liegt sie deutlich unter der Grenze von 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Die reguläre Pflichtprüfung muss deshalb grundsätzlich mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr stattfinden.

Gleichzeitig unterschreitet sie alle drei Größenmerkmale für eine Kleinstgenossenschaft: 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatz und zehn Arbeitnehmer.

Enthält ihre Satzung keine Nachschusspflicht und hat sie keine entsprechenden Mitgliederdarlehen angenommen, kann deshalb grundsätzlich jede zweite Pflichtprüfung als vereinfachte Prüfung stattfinden. Die erste Pflichtprüfung bleibt vollständig.

Wächst der Betrieb einige Jahre später auf mehr als 2 Millionen Euro Bilanzsumme, ändert sich der Rhythmus: Dann muss in jedem Geschäftsjahr geprüft werden.

Die Prüfung ist nicht nur Kontrolle

Die Pflichtprüfung verursacht Arbeit und Kosten. Gerade kleine Gründerteams empfinden zusätzliche Dokumentationspflichten zunächst häufig als Belastung.

Das System hat aber eine zweite Funktion.

Der Prüfungsverband betrachtet die Genossenschaft regelmäßig von außen. Dadurch können Fehlentwicklungen sichtbar werden, bevor daraus größere wirtschaftliche Schäden entstehen. Der DGRV bezeichnet die genossenschaftliche Prüfung deshalb auch als eine umfassende Betreuungsprüfung und verweist auf die ergänzende rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Betreuung durch die Verbände.

Besonders wichtig ist dieser externe Blick dort, wo viele Menschen gemeinsam Eigentümer eines Unternehmens sind und Vorstand oder Geschäftsführung mit gemeinschaftlichem Vermögen arbeiten.

Die Prüfung ersetzt dabei weder eine funktionierende interne Kontrolle noch die Verantwortung des Vorstands und der Mitglieder. Sie ergänzt diese Strukturen.

Gute Vorbereitung beginnt im Alltag

Die einfachste Vorbereitung auf eine Pflichtprüfung besteht darin, das Unternehmen zwischen den Prüfungen ordentlich zu führen.

Dazu gehören insbesondere eine zeitnahe Buchhaltung, nachvollziehbare Beschlüsse, aktuelle Mitgliederunterlagen, geordnete Verträge und klare Zuständigkeiten.

Wer Entscheidungen direkt dokumentiert, Rechnungen sauber verbucht und wichtige Unterlagen zentral strukturiert ablegt, muss vor einer Prüfung nicht mehrere Geschäftsjahre rekonstruieren.

Gerade bei remote arbeitenden Genossenschaften lohnt sich deshalb eine gemeinsame digitale Ablagestruktur mit klaren Verantwortlichkeiten und Zugriffsrechten.

Fazit

Die regelmäßige Prüfung gehört fest zur Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Selbst kleine Genossenschaften bleiben grundsätzlich prüfungspflichtig.

Für die meisten kleineren Genossenschaften gilt ein Prüfungsrhythmus von mindestens jedem zweiten Geschäftsjahr. Bei mehr als 2 Millionen Euro Bilanzsumme wird jährlich geprüft. Bestimmte Kleinstgenossenschaften können von der vereinfachten Prüfung profitieren.

Entscheidend ist, die Prüfung nicht erst dann ernst zu nehmen, wenn der Prüfungsverband Unterlagen anfordert. Gute Buchführung, nachvollziehbare Entscheidungen und klare Verantwortlichkeiten machen nicht nur die Prüfung einfacher. Sie machen auch das gemeinschaftliche Unternehmen selbst stabiler und transparenter.

Stand: September 2026. Maßgeblich sind insbesondere §§ 53 bis 61 Genossenschaftsgesetz sowie die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Bei konkreten rechtlichen oder steuerlichen Fragen sollte der zuständige Prüfungsverband beziehungsweise eine fachkundige Beratung einbezogen werden.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Genossenschaft geprüft werden?
Das hängt von der Größe ab. Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine bestimmte Grenze (in Deutschland meist 1,5 Millionen Euro) nicht überschreitet, müssen in der Regel alle zwei Jahre geprüft werden. Größere Genossenschaften werden jährlich geprüft.
Was kostet die laufende Prüfung?
Die Kosten richten sich nach dem Arbeitsaufwand des Prüfungsverbandes und der Größe der Genossenschaft. Für kleine, digital organisierte Genossenschaften liegen die Kosten oft im niedrigen vierstelligen Bereich pro Prüfung. Eine gute Vorbereitung der Unterlagen senkt die Kosten direkt.
Kann man sich den Prüfungsverband selbst aussuchen?
Ja. Es gibt in Deutschland verschiedene regionale und spezialisierte Genossenschaftsverbände. Sie können vor der Gründung vergleichen, welcher Verband am besten zu Ihrer Ausrichtung (z. B. digital/remote-first) passt.

Begriffe

Prüfungsverband
Eine gesetzlich anerkannte Organisation, die das Recht und die Pflicht hat, Genossenschaften zu prüfen. Jede eG muss Mitglied in einem solchen Verband sein.
Pflichtprüfung
Die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Prüfung von Genossenschaften zur Feststellung der wirtschaftlichen Lage und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.