Der Notar bei der Genossenschaftsgründung: Aufgaben, Kosten und Ablauf
Welche Rolle spielt der Notar bei der Gründung einer Genossenschaft? Erfahren Sie, wann Sie einen Notar zwingend benötigen, welche Kosten anfallen und wie dezentrale Teams den Termin effizient vorbereiten.
Inhalt
Der Notar gründet die Genossenschaft nicht anstelle des Gründungsteams. Bei einer gewöhnlichen Genossenschaft ist insbesondere keine notarielle Beurkundung der Satzung oder der Gründungsversammlung erforderlich.
Die wichtigste notarielle Aufgabe besteht darin, die Anmeldung zum Genossenschaftsregister rechtssicher vorzubereiten, die Unterschriften der Vorstandsmitglieder öffentlich zu beglaubigen und die Unterlagen elektronisch an das Registergericht zu übermitteln.
Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
- Das Gründungsteam entwickelt Geschäftsidee, Förderzweck und Satzung.
- Ein Prüfungsverband prüft die Gründung und stellt die erforderlichen Bescheinigungen aus.
- Die Gründungsversammlung beschließt die Satzung und bestellt die Organe.
- Der Vorstand meldet die Genossenschaft über ein Notariat zum Genossenschaftsregister an.
- Das Registergericht prüft die Unterlagen und nimmt die Eintragung vor.
Die Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Hinzu kommen Gebühren des Registergerichts, Kosten des Prüfungsverbands sowie gegebenenfalls Ausgaben für Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung.
Erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister entsteht die eingetragene Genossenschaft mit ihren gesetzlichen Rechten.
Einfache Erklärung: Vier Stellen, vier Aufgaben
Bei der Gründung arbeiten mehrere Stellen zusammen. Ihre Aufgaben sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Das Gründungsteam
Die Gründerinnen und Gründer entwickeln das Geschäftsmodell, bestimmen den Förderzweck, formulieren die Satzung und treffen die grundlegenden Entscheidungen.
Eine Genossenschaft benötigt mindestens drei Mitglieder. Die Satzung muss nach § 5 Genossenschaftsgesetz in Textform vorliegen.
Der Prüfungsverband
Der Prüfungsverband prüft, ob die geplante Genossenschaft rechtlich und wirtschaftlich tragfähig erscheint. Er beurteilt unter anderem Geschäftsmodell, Finanzplanung, Satzung und die Interessen der künftigen Mitglieder und Gläubiger.
Für die Eintragung benötigt das Gründungsteam eine Bescheinigung des Prüfungsverbands, dass die Genossenschaft aufgenommen wurde, sowie dessen gutachtliche Einschätzung zur Gründung.
Das Notariat
Das Notariat begleitet die Registeranmeldung. Es prüft die formalen Voraussetzungen der Anmeldung, beglaubigt die erforderlichen Unterschriften und übermittelt die Unterlagen elektronisch.
Bei komplizierten Vorhaben kann das Notariat außerdem auf formale Risiken hinweisen oder den Antrag vorbereiten. Es ersetzt jedoch weder den Prüfungsverband noch eine umfassende Rechts- oder Steuerberatung.
Das Registergericht
Das Registergericht entscheidet, ob die Genossenschaft eingetragen wird. Es prüft, ob sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde. Bei erheblichen Mängeln oder einer offensichtlichen Gefährdung der Interessen von Mitgliedern oder Gläubigern kann es die Eintragung ablehnen.
Der Notar kann die Eintragung vorbereiten, aber nicht garantieren.
Ist eine notarielle Gründungsurkunde erforderlich?
Bei einer normalen Genossenschaft ist die Antwort grundsätzlich: nein.
Die Satzung muss nicht wie der Gesellschaftsvertrag einer GmbH notariell beurkundet werden. Auch die Gründungsversammlung muss normalerweise nicht im Beisein eines Notars stattfinden.
Die Gründerinnen und Gründer beschließen die Satzung in der Gründungsversammlung und dokumentieren die gefassten Beschlüsse. Anschließend werden Vorstand und je nach gesetzlicher oder satzungsmäßiger Gestaltung auch der Aufsichtsrat bestellt.
Die Satzung muss unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
- Name und Sitz der Genossenschaft,
- Gegenstand und Förderzweck,
- Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
- Geschäftsanteil und Einzahlungspflichten,
- Haftung und mögliche Nachschusspflicht,
- Einberufung und Niederschrift der Generalversammlung,
- Vertretung der Genossenschaft,
- Verwendung eines Jahresüberschusses.
Eine Übersicht enthält § 6 GenG.
Wann trotzdem eine notarielle Beurkundung notwendig werden kann
Besondere Rechtsgeschäfte können eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erfordern. Das kann beispielsweise gelten bei:
- Grundstückskauf oder Grundstücksübertragung,
- bestimmten Übertragungen eines Unternehmens,
- Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz,
- besonderen Sacheinlagen,
- Vollmachten mit gesetzlicher Formvorgabe,
- Satzungsregelungen, die mit einem gesonderten beurkundungspflichtigen Geschäft verbunden sind.
Ob ein solcher Sonderfall vorliegt, sollte frühzeitig mit dem Prüfungsverband und dem Notariat geklärt werden.
Die wichtigsten Aufgaben des Notars
Die Registeranmeldung vorbereiten
Der Vorstand muss die Genossenschaft beim zuständigen Registergericht anmelden. Die Anmeldung enthält unter anderem:
- den Namen und Sitz der Genossenschaft,
- die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern,
- die Vertretungsbefugnis,
- die beschlossene Satzung,
- die Bestellungsunterlagen der Organe,
- die Bescheinigung und gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands.
Die gesetzlichen Anforderungen stehen in § 11 GenG.
Das Notariat achtet darauf, dass die Angaben zusammenpassen. Wenn die Satzung beispielsweise eine gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorsieht, muss diese Regelung auch in der Anmeldung richtig angegeben werden.
Die Unterschriften beglaubigen
Die Anmeldung der Genossenschaft muss von sämtlichen Vorstandsmitgliedern eingereicht werden. Die Unterschriften werden öffentlich beglaubigt.
Eine öffentliche Beglaubigung bedeutet vereinfacht gesagt:
- Das Notariat prüft die Identität der beteiligten Personen.
- Es bestätigt die Echtheit der Unterschriften.
- Es stellt die gesetzlich erforderliche Form der Anmeldung her.
Die Anmeldung kann nicht einfach von einer beliebigen bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Die Genossenschaftsregisterverordnung schließt eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten grundsätzlich aus.
Die Unterlagen elektronisch übermitteln
Registeranmeldungen werden elektronisch eingereicht. Das Notariat erstellt die erforderlichen digitalen Dateien und übermittelt sie an das Registergericht.
Seit der Änderung der gesetzlichen Verfahren kann die öffentliche Beglaubigung unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videokommunikation erfolgen. Das ist besonders für ortsunabhängig arbeitende Gründungsteams hilfreich. Die gesetzlichen Einzelheiten enthält § 157 GenG.
Eine digitale Beglaubigung ersetzt allerdings nicht die inhaltliche Vorbereitung. Auch bei einem Online-Termin müssen alle Unterlagen vollständig und abgestimmt vorliegen.
Rückfragen des Registergerichts bearbeiten
Das Registergericht kann nach der Einreichung Rückfragen stellen. Häufig geht es um:
- unklare Vertretungsregelungen,
- widersprüchliche Angaben in Satzung und Protokoll,
- fehlende Bestellungsunterlagen,
- unvollständige persönliche Daten,
- nicht eindeutig bezeichnete Anlagen,
- Formulierungen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorgaben kollidieren.
Das Notariat leitet solche Rückfragen weiter und kann die erforderlichen Erklärungen oder Nachreichungen vorbereiten.
Beglaubigung und Beurkundung: Der Unterschied
Die Begriffe werden häufig verwechselt.
Öffentliche Beglaubigung
Bei einer Beglaubigung bestätigt der Notar in erster Linie die Echtheit einer Unterschrift und die Identität der unterzeichnenden Person.
Das ist der typische Vorgang bei der Anmeldung zum Genossenschaftsregister.
Notarielle Beurkundung
Bei einer Beurkundung nimmt der Notar den gesamten rechtlichen Vorgang in einer Urkunde auf. Er erläutert die rechtliche Bedeutung, verliest die Urkunde und dokumentiert die Erklärungen.
Eine solche Beurkundung ist bei der gewöhnlichen Gründung einer Genossenschaft normalerweise nicht erforderlich. Sie kann bei besonderen Rechtsgeschäften notwendig werden.
Der Ablauf von der Idee bis zur Eintragung
1. Geschäftsidee und Förderzweck klären
Bevor ein Notariat beauftragt wird, sollte das Gründungsteam beantworten können:
- Wer soll durch die Genossenschaft gefördert werden?
- Welche konkrete Leistung soll angeboten werden?
- Wie werden Einnahmen erzielt?
- Welche Mitglieder werden benötigt?
- Welche Aufgaben übernehmen die Mitglieder selbst?
- Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten?
- Welche Risiken bestehen?
Der Förderzweck ist nicht nur eine schöne Beschreibung. Er bildet die Grundlage der Rechtsform.
2. Prüfungsverband auswählen
Die Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Deshalb sollte der Verband möglichst früh kontaktiert werden.
Das Gründungsteam sollte mehrere Verbände vergleichen und nach folgenden Punkten fragen:
- Erfahrung mit ähnlichen Geschäftsmodellen,
- Anforderungen an Businessplan und Finanzplanung,
- Ablauf der Gründungsprüfung,
- voraussichtliche Bearbeitungszeit,
- Aufnahme- und Prüfungsgebühren,
- laufende Mitgliedsbeiträge,
- Ansprechpartner während der Gründung.
Eine frühe Abstimmung verhindert, dass die Satzung später grundlegend überarbeitet werden muss.
3. Satzung und Geschäftsplan erstellen
Die Satzung sollte nicht aus einer Vorlage kopiert werden, ohne das Geschäftsmodell zu prüfen. Besonders wichtig sind:
- Mitgliedschaftsregeln,
- Stimmrechte,
- Geschäftsanteile,
- Kündigungsfristen,
- Vertretungsmacht des Vorstands,
- Zuständigkeiten von Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung,
- Umgang mit Interessenkonflikten,
- Regeln für digitale Versammlungen,
- Nachschusspflichten,
- Gewinnverwendung und Rücklagen.
Der Prüfungsverband wird regelmäßig auch den Geschäftsplan und die Finanzplanung sehen wollen.
4. Gründungsversammlung durchführen
In der Gründungsversammlung werden die Satzung beschlossen und die erforderlichen Organe bestellt.
Das Gründungsteam sollte dabei eine klare Niederschrift erstellen. Sie sollte insbesondere enthalten:
- Datum und Ort beziehungsweise digitale Form,
- anwesende Personen,
- Feststellung der Gründungsmitglieder,
- Beschluss über die Satzung,
- Wahl oder Bestellung der Organe,
- Annahme der Ämter,
- Abstimmungsergebnisse,
- gegebenenfalls besondere Erklärungen.
Die Satzung und das Protokoll müssen später widerspruchsfrei zur Registeranmeldung passen.
5. Gründungsprüfung abschließen
Der Prüfungsverband prüft die eingereichten Unterlagen. Er kann Änderungen an Satzung, Finanzplanung, Geschäftsmodell oder Organisationsstruktur verlangen.
Für die Registeranmeldung werden insbesondere benötigt:
- die Bescheinigung über die Zulassung zum Prüfungsverband,
- die gutachtliche Äußerung zur Gefährdung der Mitglieder- und Gläubigerinteressen.
Ohne diese Unterlagen ist die Registeranmeldung in der Regel nicht vollständig.
6. Registeranmeldung mit dem Notariat vorbereiten
Nun erhält das Notariat die vollständigen Unterlagen. Das Gründungsteam sollte eine aktuelle Fassung übermitteln und ältere Entwürfe eindeutig kennzeichnen.
Das Notariat prüft unter anderem:
- ob der Name eindeutig und zulässig erscheint,
- ob Sitz und Geschäftsanschrift zusammenpassen,
- ob die Vorstandsmitglieder korrekt angegeben sind,
- ob die Vertretungsregelung verständlich formuliert ist,
- ob alle erforderlichen Anlagen vorhanden sind,
- ob die Satzung und die Gründungsbeschlüsse übereinstimmen.
7. Beglaubigungstermin durchführen
Zum Termin erscheinen sämtliche Vorstandsmitglieder. Sie weisen sich aus und unterschreiben die Registeranmeldung.
Der Termin kann je nach Umfang kurz sein. Die eigentliche Arbeit liegt oft in der vorherigen Abstimmung der Unterlagen.
Vor dem Termin sollte geklärt sein:
- Wer gehört dem Vorstand an?
- Wer darf allein vertreten?
- Müssen mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln?
- Gibt es eine Befreiung von bestimmten Beschränkungen?
- Welche Geschäftsanschrift soll eingetragen werden?
- Sind alle Anlagen endgültig?
8. Einreichung beim Registergericht
Nach der Beglaubigung reicht das Notariat die Anmeldung elektronisch beim Registergericht ein.
Das Gericht prüft, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde. Die rechtliche Grundlage ist § 11a GenG.
9. Eintragung abwarten
Erst nach der Eintragung ist die Genossenschaft als eingetragene Genossenschaft handlungsfähig. Vorher hat sie nach § 13 GenG nicht die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft.
Verträge, Bestellungen oder Finanzierungen vor der Eintragung sollten daher besonders vorsichtig behandelt werden. Es muss klar sein, wer Vertragspartner ist und wer persönlich für Verpflichtungen einstehen kann.
Welche Unterlagen benötigt das Notariat?
Eine typische Unterlagenmappe enthält:
- die endgültige Satzung,
- die Niederschrift der Gründungsversammlung,
- die Anwesenheits- oder Mitgliederliste,
- die Unterlagen über die Bestellung des Vorstands,
- gegebenenfalls die Unterlagen über die Bestellung des Aufsichtsrats,
- die Bescheinigung des Prüfungsverbands,
- die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands,
- die persönlichen Daten der Vorstandsmitglieder,
- die genaue Vertretungsregelung,
- die Geschäftsanschrift,
- gültige Ausweisdokumente,
- Unterlagen zu besonderen Vermögensgegenständen oder Rechtsgeschäften.
Das Notariat kann zusätzliche Angaben benötigen. Beispielsweise können bei bestimmten Konstellationen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten, ausländischen Beteiligten oder besonderen Vollmachten erforderlich sein.
Fordern Sie deshalb vor dem Termin eine individuelle Checkliste an.
Was der Notar nicht übernimmt
Ein Notar ist eine unabhängige Amtsperson. Er ist nicht der persönliche Interessenvertreter des Gründungsteams.
Er übernimmt insbesondere nicht automatisch:
- die Entwicklung des Geschäftsmodells,
- die Prüfung der Marktchancen,
- die Erstellung einer Finanzplanung,
- die Auswahl des Prüfungsverbands,
- die steuerliche Gestaltung,
- die Prüfung von Förderanträgen,
- die arbeitsrechtliche Einordnung der Mitarbeitenden,
- die Bewertung von Versicherungsrisiken,
- die Haftungsplanung für den laufenden Geschäftsbetrieb.
Auch eine erfolgreiche Registereintragung bedeutet nicht, dass das Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert.
Bei komplizierten Vorhaben kann zusätzliche Beratung durch eine Rechtsanwältin, einen Steuerberater, eine Unternehmensberatung oder eine Fachperson für Arbeitsrecht erforderlich sein.
Was kostet der Notar?
Gesetzlich festgelegte Gebühren
Notarkosten werden in Deutschland grundsätzlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich geregelt. Notarinnen und Notare dürfen für notarielle Amtstätigkeiten weder beliebig höhere noch beliebig niedrigere Gebühren vereinbaren.
Die Rechnung kann enthalten:
- gesetzliche Gebühren für die Beglaubigung,
- Gebühren für die Erstellung und Übermittlung der Registerdatei,
- Auslagen,
- Dokumenten- und Kopierkosten,
- Umsatzsteuer.
Die genaue Höhe hängt davon ab, welche Amtshandlungen erforderlich sind und wie umfangreich der Vorgang ist.
Der Geschäftswert von 60.000 Euro
Für die erstmalige Anmeldung einer Genossenschaft sieht § 105 GNotKG einen Geschäftswert von 60.000 Euro vor. Bei späteren Anmeldungen einer Genossenschaft beträgt der Geschäftswert grundsätzlich 30.000 Euro.
Dieser Wert ist nicht:
- das notwendige Kapital,
- der Wert der Geschäftsanteile,
- eine Zahlung an den Notar,
- eine Mindestgröße für die Genossenschaft.
Er dient lediglich als Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Gebühr.
Weitere Kostenblöcke
Neben dem Notar entstehen regelmäßig weitere Kosten:
- Gebühren des Registergerichts,
- Aufnahme- und Prüfungsgebühren des Prüfungsverbands,
- laufende Beiträge an den Prüfungsverband,
- Rechts- und Steuerberatung,
- Kosten für Finanzplanung oder Gutachten,
- besondere Beurkundungen,
- Übersetzungen oder zusätzliche Dokumente.
Die Kosten des Prüfungsverbands können je nach Geschäftsmodell und Verband stark variieren. Die von der KfW unterstützte Gründerplattform weist darauf hin, dass eine Gründungsprüfung kostenlos sein oder mehrere tausend Euro kosten kann.
Eine realistische Budgetplanung
Für eine einfache Gründung ohne Grundstück, Umwandlung oder umfangreiche Sonderverträge sollte das Team für Notar und Registergericht zunächst einen Betrag im Bereich mehrerer hundert Euro einplanen.
Das ist nur eine Planungsgröße. Die verbindliche Rechnung hängt vom konkreten Vorgang ab. Das Prüfungsverbandsbudget sollte getrennt kalkuliert werden, weil es häufig der größere und stärker schwankende Kostenblock ist.
Bitten Sie das Notariat um eine überschlägige Kostenberechnung und fragen Sie den Prüfungsverband nach einem schriftlichen Angebot.
Wie lange dauert der Ablauf?
Der Notartermin selbst dauert häufig weniger lange als die Vorbereitung. Die Gesamtdauer hängt vor allem von folgenden Faktoren ab:
- Reife des Geschäftsmodells,
- Abstimmung mit dem Prüfungsverband,
- Qualität der Satzung,
- Vollständigkeit der Gründungsunterlagen,
- Rückfragen des Registergerichts,
- Auslastung des zuständigen Gerichts,
- besonderen Vermögens- oder Umwandlungsvorgängen.
Nach einer positiven Gründungsprüfung kann die Eintragung über das Notariat einige Wochen dauern. Eine feste allgemeine Bearbeitungsfrist gibt es nicht.
Das Team kann Zeit sparen, indem es Satzung, Geschäftsplan und Gründungsprotokoll frühzeitig mit dem Prüfungsverband abstimmt und die Registeranmeldung parallel vorbereitet. Die endgültige Einreichung sollte jedoch erst erfolgen, wenn die erforderlichen Bescheinigungen und Anlagen vorliegen oder das Notariat das Vorgehen ausdrücklich mit dem Registergericht abgestimmt hat.
Online zum Notar
Für ortsunabhängige Gründungsteams ist das digitale Verfahren besonders praktisch.
Die öffentliche Beglaubigung der Registeranmeldung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen per Videokommunikation erfolgen. Dafür benötigen die Beteiligten in der Regel:
- ein geeignetes Endgerät,
- eine stabile Internetverbindung,
- ein gültiges Ausweisdokument,
- eine Identifizierungsmöglichkeit,
- die vollständigen Unterlagen.
Nicht jeder Teil der Gründung wird dadurch automatisch digital. Die Gründungsversammlung, die Abstimmung mit dem Prüfungsverband und die interne Dokumentation müssen weiterhin sorgfältig organisiert werden.
Auch ein Online-Termin ersetzt keine Prüfung der Satzung und des Geschäftsmodells.
Häufige Fehler
Den Notar zu spät kontaktieren
Wenn besondere Vermögenswerte, Umwandlungen oder Grundstücke beteiligt sind, kann eine späte Kontaktaufnahme zu Verzögerungen führen.
Das Notariat mit dem Prüfungsverband verwechseln
Der Notar prüft die Registeranmeldung. Die wirtschaftliche Gründungsprüfung übernimmt der Prüfungsverband.
Mit einem unfertigen Entwurf zum Termin gehen
Unterschiedliche Fassungen von Satzung, Protokoll und Vorstandsbestellung führen häufig zu Rückfragen.
Nur ein Vorstandsmitglied unterschreiben lassen
Die Gründungsanmeldung muss grundsätzlich von sämtlichen Vorstandsmitgliedern eingereicht werden.
Eine Vollmacht verwenden, obwohl sie nicht zulässig ist
Bei den ausdrücklich beglaubigungspflichtigen Anmeldungen zum Genossenschaftsregister ist eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten grundsätzlich ausgeschlossen.
Den Geschäftswert mit den Notarkosten verwechseln
Die 60.000 Euro nach dem GNotKG sind keine Rechnung und kein einzuzahlendes Kapital.
Vor der Eintragung große Verträge abschließen
Vor der Registereintragung besteht die Haftungswirkung der eingetragenen Genossenschaft noch nicht in gleicher Weise. Lassen Sie Vorverträge und Verpflichtungen fachkundig prüfen.
Das Registergericht als Wirtschaftsprüfer betrachten
Das Registergericht prüft die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen. Es übernimmt keine vollständige Bewertung des Marktes oder der Unternehmensstrategie.
Die Gebühren des Prüfungsverbands unterschätzen
Die Gründungsprüfung und die laufende Pflichtmitgliedschaft sollten bereits in der Finanzplanung berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel: Eine remote arbeitende Dienstleistungsgenossenschaft
Fünf selbstständige Fachkräfte möchten eine Genossenschaft gründen. Die Genossenschaft soll gemeinsame Aufträge gewinnen, Verwaltungskosten senken und digitale Projektarbeit organisieren.
Das Team geht in sechs Schritten vor:
- Es formuliert den Förderzweck und erstellt einen einfachen Geschäftsplan.
- Es führt Gespräche mit drei Prüfungsverbänden.
- Es stimmt Satzung und Finanzplanung mit einem Verband ab.
- Die Gründungsversammlung beschließt die Satzung und bestellt den Vorstand.
- Der Prüfungsverband stellt nach der Prüfung die erforderlichen Bescheinigungen aus.
- Die Vorstandsmitglieder führen einen Online-Termin mit dem Notariat durch.
Das Notariat prüft die Registeranmeldung, beglaubigt die Unterschriften und übermittelt die Unterlagen elektronisch.
Das Registergericht stellt anschließend eine Rückfrage zur Vertretungsregelung. Das Team stimmt die Formulierung mit dem Notariat ab. Nach der Korrektur wird die Genossenschaft eingetragen.
Die Beteiligten planen ihre Kosten getrennt:
- Notar und Registergericht,
- Prüfungsverband,
- gegebenenfalls steuerliche und rechtliche Beratung,
- laufende Verwaltung und Versicherungen.
Das Team weiß außerdem, dass die Genossenschaft erst nach der Eintragung als eingetragene Genossenschaft auftreten sollte. Größere Verträge werden daher erst nach dem Registereintrag abgeschlossen.
Hinweise für verschiedene Gründungsteams
Für kleine Gründungsteams
Halten Sie Satzung, Protokoll und Vorstandsbestellung besonders übersichtlich. Je weniger Personen beteiligt sind, desto wichtiger sind klare Regeln zu Vertretung, Entscheidungsfindung und Ausfall.
Für Arbeitnehmergenossenschaften
Zusätzlich zur Registeranmeldung sollten Arbeitsrecht, Betriebsübergang, Finanzierung und persönliche Haftung geprüft werden. Der Notar entscheidet nicht, ob Beschäftigte wirksam Arbeitsverträge übernehmen können.
Für Remote-First-Teams
Legen Sie eine zentrale Dokumentenablage an. Speichern Sie dort nur die jeweils aktuelle Fassung von Satzung, Protokoll und Registerunterlagen.
Für Menschen im Leistungsbezug
Notarkosten und Gründungskosten sollten in Gesprächen mit Jobcenter oder anderer Leistungsstelle realistisch und nachvollziehbar dargestellt werden. Der Notar ersetzt keine sozialrechtliche Beratung.
Für Multi-Stakeholder-Genossenschaften
Wenn Beschäftigte, Kunden, Produzenten und Unterstützende beteiligt werden sollen, müssen Vertretung, Stimmrechte und Organstruktur besonders sorgfältig abgestimmt werden.
Für Vorhaben mit Immobilien oder größeren Vermögenswerten
Kontaktieren Sie Notariat und Prüfungsverband frühzeitig. Grundstücke, Sacheinlagen und Unternehmensübertragungen können zusätzliche Formvorgaben und erhebliche Kosten auslösen.
Nächste Schritte
- Förderzweck und Geschäftsmodell in wenigen Sätzen formulieren.
- Einen passenden Prüfungsverband auswählen.
- Satzung und Gründungsablauf mit dem Verband abstimmen.
- Zuständigkeiten im Gründungsteam festlegen.
- Gründungsversammlung vorbereiten.
- Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat ordnungsgemäß bestellen.
- Gründungsprotokoll und Anlagen fertigstellen.
- Notariat mit einer vollständigen Unterlagenmappe kontaktieren.
- Kosten für Notar, Registergericht und Prüfungsverband getrennt kalkulieren.
- Registeranmeldung von sämtlichen Vorstandsmitgliedern beglaubigen lassen.
- Rückfragen des Registergerichts fristgerecht beantworten.
- Erst nach der Eintragung größere Verpflichtungen im Namen der eG eingehen.
Direkte Handlungsaufforderung
Erstellen Sie jetzt eine einseitige Gründungsmappe mit:
- Name und Sitz der geplanten Genossenschaft,
- Förderzweck,
- Mitgliedergruppen,
- Geschäftsmodell,
- Vorstandsbesetzung,
- Vertretungsregelung,
- aktuellem Satzungsentwurf,
- geplanter Gründungsversammlung,
- Ansprechpartner beim Prüfungsverband.
Senden Sie diese Unterlagen zuerst an den Prüfungsverband und anschließend an ein Notariat.
Bitten Sie um zwei getrennte Einschätzungen:
- Welche Unterlagen fehlen noch für die Gründungsprüfung?
- Welche konkreten notariellen Amtshandlungen sind für die Registeranmeldung erforderlich und welche Kosten entstehen voraussichtlich?
Der Notar ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur eingetragenen Genossenschaft. Er ersetzt aber nicht die wirtschaftliche Prüfung, die interne Entscheidungsarbeit und die sorgfältige Vorbereitung des Gründungsteams.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine praktische Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratung. Maßgeblich sind insbesondere §§ 4, 5, 6, 11, 11a, 13, 54 und 157 Genossenschaftsgesetz, die Genossenschaftsregisterverordnung sowie das Gerichts- und Notarkostengesetz. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter gesetze-im-internet.de. Informationen zu Notarkosten bietet außerdem notar.de.
Häufige Fragen
Muss die Satzung der Genossenschaft notariell beurkundet werden?
Können die Vorstände die Unterschrift bei unterschiedlichen Notaren leisten?
Begriffe
- Unterschriftsbeglaubigung
- Die Bestätigung eines Notars, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift in seiner Gegenwart geleistet hat. Der Notar prüft dabei die Identität der Person anhand eines Ausweisdokuments, nicht jedoch den Inhalt des unterschriebenen Dokuments.
- Genossenschaftsregister
- Ein öffentlich einsehbares Register beim Amtsgericht, in dem alle eingetragenen Genossenschaften (eG) erfasst sind. Erst mit der Eintragung in dieses Register entsteht die eG als juristische Person.