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Arbeitslos und trotzdem gründen: Was wirklich erlaubt ist

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Kurze Antwort

Ja. Wer arbeitslos ist, darf eine Geschäftsidee entwickeln, Mitgründer suchen, einer Genossenschaft beitreten oder selbst eine Gründung vorbereiten. Arbeitslosigkeit ist kein Gründungsverbot.

Entscheidend ist jedoch, welche Leistung Sie beziehen, wie viele Stunden Sie tatsächlich arbeiten, welches Einkommen entsteht und welche Vermögenswerte Sie besitzen. Eine Gründung, Beteiligung oder Tätigkeit sollte deshalb frühzeitig und vollständig bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet werden.

Beim Arbeitslosengeld dürfen Sie grundsätzlich weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten, um weiterhin als arbeitslos zu gelten. Beim Grundsicherungsgeld – dem Nachfolger des Bürgergeldes – kann auch eine hauptberufliche Selbstständigkeit ergänzend unterstützt werden, solange weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht und das Jobcenter die Voraussetzungen bestätigt.

Wichtig: Seit dem 1. Juli 2026 heißt das bisherige Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Auf älteren Formularen und Bescheiden kann vorübergehend noch die Bezeichnung Bürgergeld stehen.


Einfache Erklärung

Was bedeutet das?

Viele Arbeitslose glauben, sie dürften während des Leistungsbezugs weder gründen noch sich an einem Unternehmen beteiligen. Das stimmt so nicht. Erlaubt ist grundsätzlich vieles – problematisch wird es vor allem dann, wenn Tätigkeiten, Einnahmen oder Vermögenswerte nicht angegeben werden.

Für die Behörden zählt nicht allein, ob Sie sich selbst als „Gründer“, „Mitglied“ oder „ehrenamtlich Mitwirkender“ bezeichnen. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse:

  • Wie viel Zeit investieren Sie regelmäßig?
  • Welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse übernehmen Sie?
  • Erhalten Sie Gehalt, Honorar, Aufwandsersatz oder Ausschüttungen?
  • Besitzen Sie Geschäftsanteile oder andere verwertbare Beteiligungen?
  • Stehen Sie weiterhin für eine Arbeitsvermittlung zur Verfügung?

Vier unterschiedliche Stufen der Gründung

  1. Idee vorbereiten: Recherchieren, einen Geschäftsplan schreiben, Kompetenzen sammeln und mögliche Mitgründer kennenlernen ist grundsätzlich möglich.
  1. Mitglied werden: Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist für sich genommen noch kein Arbeitsverhältnis und erzeugt nicht automatisch Einkommen.
  1. Operativ mitarbeiten: Sobald Sie regelmäßig Aufgaben übernehmen, Kunden betreuen, Leistungen erstellen oder das Unternehmen aufbauen, können Arbeitszeit und Einkünfte leistungsrechtlich relevant werden.
  1. Hauptberuflich starten: Wird die Tätigkeit zum beruflichen Schwerpunkt, endet beim Arbeitslosengeld regelmäßig der Status als arbeitslos. Dann kommen gegebenenfalls besondere Gründungsförderungen infrage.

Wo die Vorbereitung endet und die tatsächliche Erwerbstätigkeit beginnt, kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Deshalb sollte die geplante Tätigkeit nicht erst nachträglich gemeldet werden.


Arbeitslosengeld: Die 15-Stunden-Grenze beachten

Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Dafür gelten insbesondere folgende Regeln:

  1. Vorher melden: Die Nebentätigkeit muss der Agentur für Arbeit vor ihrer Aufnahme angezeigt werden.
  1. Weniger als 15 Stunden: Sie dürfen insgesamt weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Erreichen Sie 15 Stunden oder mehr, gelten Sie grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos. Mehrere Tätigkeiten werden zeitlich zusammengerechnet.
  1. Verfügbar bleiben: Sie müssen weiterhin für die Arbeitsvermittlung erreichbar sein und eine zumutbare Beschäftigung aufnehmen können.
  1. Einkommen angeben: Für Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 165 Euro im Monat. Einkommen oberhalb des maßgeblichen Freibetrags wird regelmäßig auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bei einer bereits vor der Arbeitslosigkeit länger ausgeübten Nebentätigkeit kann ein höherer individueller Freibetrag gelten.
  1. Arbeitszeit zählt auch ohne hohen Gewinn: Dass eine Gründung zunächst keinen Gewinn abwirft, bedeutet nicht automatisch, dass die aufgewendete Arbeitszeit unbeachtlich ist.

Die aktuellen Grundregeln erläutert die Bundesagentur für Arbeit zum Nebenjob während des Arbeitslosengeldbezugs. Die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Nebeneinkommen enthält § 155 SGB III.

Vom Nebenerwerb in die hauptberufliche Gründung

Wenn Sie mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten möchten, kann statt des weiteren Arbeitslosengeldbezugs ein Gründungszuschuss infrage kommen. Zu Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit müssen in der Regel noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Außerdem sind unter anderem ein tragfähiges Geschäftsmodell und die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.

In der ersten Förderphase kann für sechs Monate das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld zuzüglich 300 Euro monatlich gezahlt werden. In einer möglichen zweiten Phase können weitere neun Monate lang 300 Euro monatlich gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Der Antrag muss gestellt werden, bevor die hauptberufliche Selbstständigkeit aufgenommen wird. Die Voraussetzungen und den Ablauf beschreibt die Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss.


Grundsicherungsgeld: Selbstständig und trotzdem leistungsberechtigt

Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. Anders als beim Arbeitslosengeld entscheidet die 15-Stunden-Grenze hier nicht darüber, ob ergänzende Leistungen grundsätzlich möglich sind. Auch Selbstständige und Arbeitnehmer können Grundsicherungsgeld erhalten, wenn das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Das bedeutet: Sie können ein Unternehmen aufbauen und in der Anfangszeit weiterhin aufstockende Leistungen erhalten. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, jede Geschäftsidee unbegrenzt und ohne Abstimmung zu verfolgen. Das Jobcenter prüft unter anderem:

  • ob weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht,
  • welche Einnahmen und notwendigen Ausgaben vorliegen,
  • ob die Selbstständigkeit wirtschaftlich tragfähig werden kann,
  • ob die Tätigkeit geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden,
  • welche Pflichten im Kooperationsplan vereinbart wurden.

Mit der Anlage EKS werden zunächst die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben angegeben. Nach dem Bewilligungszeitraum müssen die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden. War der wirkliche Gewinn höher als geschätzt, kann das Jobcenter Leistungen zurückfordern. War er niedriger, kann eine Nachzahlung entstehen. Erläutert wird dies in den Ausfüllhinweisen zur Anlage EKS.

Die mögliche Förderung durch das Jobcenter

Für eine hauptberufliche Selbstständigkeit kann das Jobcenter Einstiegsgeld bewilligen. Es kann höchstens 24 Monate gezahlt werden und wird nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Voraussetzung ist unter anderem, dass die geplante Tätigkeit voraussichtlich dazu beiträgt, die Hilfebedürftigkeit künftig zu beenden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Weitere Einzelheiten nennt die Bundesagentur für Arbeit zum Einstiegsgeld.

Zusätzlich können über die Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen notwendige Sachgüter, Beratung oder wichtige Kenntnisse gefördert werden. Möglich sind beispielsweise Darlehen oder Zuschüsse für Computer, Software, Werkzeuge, Maschinen oder bestimmte Marketingmaßnahmen. Anschaffungen sollten erst erfolgen, wenn die Förderung schriftlich bewilligt wurde. Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit zu den Leistungen für Selbstständige.


Zielgruppenspezifische Hinweise

Gründung oder Mitarbeit in einer Genossenschaft

Bei einer Genossenschaft müssen Mitgliedschaft, Kapitalbeteiligung und Mitarbeit getrennt betrachtet werden:

  • Mitgliedschaft: Wer lediglich Mitglied ist und abstimmt, erzielt dadurch nicht automatisch Einkommen.
  • Geschäftsanteil: Ein eingezahlter Genossenschaftsanteil ist grundsätzlich ein Vermögenswert und muss gegenüber dem Jobcenter angegeben werden.
  • Mitarbeit: Für eine Tätigkeit können Gehalt, Honorar oder Aufwandsersatz gezahlt werden. Diese Zahlungen müssen offengelegt und leistungsrechtlich eingeordnet werden.
  • Gewinnbeteiligung: Dividenden, Rückvergütungen oder andere Auszahlungen können als Einkommen relevant werden.
  • Vorstands- oder Organfunktion: Auch eine unentgeltliche Funktion kann wegen ihres tatsächlichen Zeitaufwands und ihrer Verantwortung bedeutsam sein. Die konkrete Einordnung sollte vor Übernahme mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Der Umsatz oder das Vermögen der Genossenschaft ist nicht automatisch persönliches Einkommen eines einzelnen Mitglieds. Umgekehrt ist ein noch nicht ausgezahlter Anteil aber nicht unsichtbar: Vermögensaufbau ist erlaubt, bleibt jedoch anzeigepflichtig und kann den Leistungsanspruch beeinflussen.

Geschäftsanteile und Vermögensfreibeträge

Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Versicherungsleistung; vorhandenes Vermögen wird grundsätzlich nicht wie beim Grundsicherungsgeld geprüft. Relevant bleiben jedoch die tatsächliche Tätigkeit und daraus entstehendes Nebeneinkommen.

Beim Grundsicherungsgeld werden dagegen verwertbare Vermögenswerte der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Nach dem seit Juli 2026 geltenden Stand beträgt der persönliche Vermögensfreibetrag:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro,
  • ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro,
  • ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,
  • ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro.

Ein Genossenschaftsanteil beendet den Leistungsbezug daher nicht automatisch. Er wird zusammen mit dem übrigen verwertbaren Vermögen betrachtet. Vermögensgegenstände, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, können im Einzelfall geschützt sein. Die aktuellen Grundsätze und Freibeträge erläutert die Bundesagentur für Arbeit zu Einkommen und Vermögen.

Achtung: Geld gezielt in eine Genossenschaft zu übertragen, nur um es der Vermögensprüfung zu entziehen, ist keine sichere Gestaltung. Beteiligungen, Einzahlungen und Rückzahlungsansprüche sollten vollständig angegeben und schriftlich bewertet werden.

Die persönliche Rolle entscheidet

Eine genossenschaftliche Gründung führt nicht automatisch dazu, dass jedes Gründungsmitglied als selbstständig gilt. Möglich sind beispielsweise folgende Konstellationen:

  • Sie sind ausschließlich Mitglied.
  • Sie arbeiten später als Arbeitnehmer der Genossenschaft.
  • Sie erbringen selbstständige Leistungen für die Genossenschaft.
  • Sie übernehmen ein Vorstandsamt.
  • Sie kombinieren mehrere dieser Rollen.

Für Förderungen wie den Gründungszuschuss reicht die bloße Mitgliedschaft regelmäßig nicht aus. Es muss geklärt werden, ob Sie persönlich eine förderfähige hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Bei einer geplanten Anstellung durch die Genossenschaft können andere Förderinstrumente passender sein.

Die Hinweise in diesem Artikel beziehen sich auf Deutschland und den Rechtsstand August 2026. In Österreich und der Schweiz gelten andere Leistungssysteme und Meldepflichten.


Praxisbeispiel: Schrittweise in eine Genossenschaft starten

Ein arbeitsloser Softwareentwickler bezieht Arbeitslosengeld und möchte gemeinsam mit drei weiteren Personen eine digitale Dienstleistungsgenossenschaft gründen.

Zunächst arbeitet er acht Stunden pro Woche am Geschäftsmodell, dokumentiert seine Zeit und meldet die Tätigkeit vorab bei der Agentur für Arbeit. Noch entstehen keine Einnahmen. Er bleibt für Stellenangebote und Vermittlungstermine verfügbar.

Als sich erste Kundenaufträge abzeichnen, soll seine Tätigkeit auf 25 Stunden pro Woche steigen. Bevor dies geschieht, bespricht er den geplanten Start mit seiner Vermittlungsfachkraft und beantragt den Gründungszuschuss. Gleichzeitig klärt er, ob seine konkrete Rolle innerhalb der Genossenschaft als förderfähige Selbstständigkeit eingeordnet wird.

Dieses Vorgehen verhindert, dass die Arbeitslosigkeit unbeabsichtigt endet, bevor über die Förderung entschieden wurde.


Nächste Schritte

Was ist jetzt zu tun?

  1. Leistungsart feststellen: Klären Sie, ob Sie Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder beide Leistungen beziehen.
  1. Persönliche Rolle beschreiben: Halten Sie fest, ob Sie Mitglied, Arbeitnehmer, Auftragnehmer, Vorstand oder zunächst nur Ideengeber sein werden.
  1. Zeitaufwand realistisch planen: Erfassen Sie auch Vorbereitung, Kundengewinnung, Verwaltung und Besprechungen.
  1. Einnahmen und Vermögen trennen: Unterscheiden Sie Umsatz der Genossenschaft, persönliches Einkommen, Auslagenersatz, Ausschüttungen und den Wert Ihrer Geschäftsanteile.
  1. Vorher schriftlich melden: Informieren Sie die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, bevor die Tätigkeit beginnt, der zeitliche Umfang steigt oder Geld fließt.
  1. Förderung vor dem Start beantragen: Beginnen Sie keine hauptberufliche Tätigkeit und tätigen Sie keine förderrelevanten Anschaffungen, bevor über den Antrag entschieden wurde.
  1. Nachweise aufbewahren: Dokumentieren Sie Arbeitszeiten, Verträge, Einzahlungen, Beschlüsse, Einnahmen und Betriebsausgaben nachvollziehbar.
  1. Schriftliche Entscheidung verlangen: Verlassen Sie sich bei wichtigen Fragen nicht ausschließlich auf telefonische Aussagen. Bitten Sie um eine schriftliche Auskunft oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Direkte Handlungsaufforderung

Arbeitslosigkeit muss keine erzwungene Wartezeit sein. Nutzen Sie sie, um eine tragfähige Idee vorzubereiten, passende Mitgründer zu finden und Ihre künftige Rolle sauber zu planen. Der richtige Weg lautet nicht „erst gründen und später melden“, sondern: Vorhaben beschreiben, Stunden und Geldflüsse offenlegen, Förderung prüfen und anschließend kontrolliert starten.

Auf Taten statt Theorie können Sie Ihre Idee strukturiert ausarbeiten, Fähigkeiten sichtbar machen, Mitgründer finden und die ersten Aufgaben mit Verantwortlichkeiten und Fristen planen. Erstellen Sie zunächst ein Projektprofil und eine belastbare Rollen-, Zeit- und Finanzplanung. Damit gehen Sie deutlich besser vorbereitet in das Gespräch mit der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder einer fachkundigen Stelle.