Genossenschaft gründen während des Leistungsbezugs
Ja, Sie dürfen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld eine Genossenschaft gründen. Der Leistungsbezug verbietet weder die Beteiligung als Mitglied noch die Mitarbeit am Gründungsvorhaben. Entscheidend ist jedoch, **welche Rolle Sie tatsächlich übernehmen, wie viele Stunden Sie dafür aufwenden und welches persönliche Einkommen oder Vermögen entsteht**.
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Kurze Antwort
Ja, Sie dürfen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld eine Genossenschaft gründen. Der Leistungsbezug verbietet weder die Beteiligung als Mitglied noch die Mitarbeit am Gründungsvorhaben. Entscheidend ist jedoch, welche Rolle Sie tatsächlich übernehmen, wie viele Stunden Sie dafür aufwenden und welches persönliche Einkommen oder Vermögen entsteht.
Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft (eG) macht Sie nicht automatisch zu einer selbstständigen Person. Sie können lediglich Mitglied sein, im Vorstand tätig werden, von der Genossenschaft angestellt werden oder selbstständig Leistungen für sie erbringen. Jede dieser Rollen kann leistungs- und sozialversicherungsrechtlich anders bewertet werden. Informieren Sie deshalb Agentur für Arbeit oder Jobcenter frühzeitig schriftlich und beantragen Sie mögliche Förderungen, bevor die hauptberufliche Tätigkeit beginnt oder geförderte Anschaffungen erfolgen.
Einfache Erklärung
Was bedeutet das?
Bei einer Genossenschaft kommen mehrere Ebenen zusammen:
- Mitgliedschaft: Sie zeichnen mindestens einen Geschäftsanteil und erhalten Mitgliedsrechte. Das allein ist noch keine selbstständige Tätigkeit.
- Organfunktion: Als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied übernehmen Sie Verantwortung. Ein Vorstandsamt kann vergütet oder unvergütet ausgeübt werden.
- Erwerbstätigkeit: Sie können bei der Genossenschaft angestellt sein oder auf selbstständiger Basis für sie arbeiten. Erst hier werden Arbeitszeit, Einkommen, Weisungsbindung und Unternehmerrisiko besonders wichtig.
- Vermögensbeteiligung: Ein eingezahlter Geschäftsanteil kann bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen als Vermögenswert relevant sein. Seine Behandlung hängt unter anderem von Satzung, Verwertbarkeit und Einzelfall ab.
Eine Person kann mehrere Rollen gleichzeitig haben. Genau deshalb reicht gegenüber dem Leistungsträger die Angabe „Ich gründe eine Genossenschaft“ nicht aus. Benötigt wird ein klares Bild davon, was Sie persönlich tun und was Sie persönlich erhalten.
Die wichtigste Abgrenzung: Wem gehört welches Geld?
Nach ihrer Eintragung ist die eG nach § 17 GenG eine eigenständige juristische Person. Umsätze auf dem Konto der Genossenschaft sind daher nicht automatisch Ihr privates Einkommen. Persönlich relevant werden insbesondere:
- Arbeitslohn,
- Vorstandsvergütung,
- Honorare oder Rechnungszahlungen,
- Gewinnanteile oder Rückvergütungen,
- erstattete private Auslagen sowie
- Veränderungen beim Wert oder bei der Verwertbarkeit Ihrer Geschäftsanteile.
Diese Geldflüsse sollten von Beginn an getrennt dokumentiert werden. Ein eigenes Geschäftskonto der eG, schriftliche Verträge und klare Beschlüsse verhindern, dass private und genossenschaftliche Finanzen vermischt werden.
Welche Regeln gelten bei welcher Leistung?
Arbeitslosengeld
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld muss eine Nebentätigkeit vorab bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Insgesamt dürfen alle Erwerbstätigkeiten zusammen weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen, wenn die Arbeitslosigkeit fortbestehen soll. Auch tatsächliche Organisations- und Projektarbeit sollte in der Stundenaufstellung realistisch erfasst werden – nicht nur abrechenbare Zeit. Für Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro; besondere Konstellationen können zu einer abweichenden Berechnung führen. Die aktuellen Regeln erläutert die Bundesagentur für Arbeit zum Nebenjob während des Arbeitslosengeldbezugs.
Soll Ihre Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen, endet in der Regel die Arbeitslosigkeit. Ein Gründungszuschuss kann dann in Betracht kommen, wenn Sie persönlich eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Eine bloße Mitgliedschaft, ein Geschäftsanteil oder eine geplante Anstellung bei der eG genügt dafür nicht automatisch. Weitere Voraussetzungen sind unter anderem ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von grundsätzlich mindestens 150 Tagen, ein tragfähiges Vorhaben und die positive Ermessensentscheidung der Agentur. Einzelheiten finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss.
Grundsicherungsgeld
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Eine Anstellung oder Selbstständigkeit schließt ergänzende Leistungen nicht grundsätzlich aus, solange Ihre Bedarfsgemeinschaft weiterhin hilfebedürftig ist. Beginn, Ende und Änderungen einer Erwerbstätigkeit sowie Änderungen bei Einkommen und Vermögen müssen dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.
Bei einer persönlichen selbstständigen Tätigkeit verlangt das Jobcenter regelmäßig zunächst eine Prognose und später eine abschließende Abrechnung über die Anlage EKS. Bei einer Anstellung in der Genossenschaft wird dagegen grundsätzlich Ihr Arbeitsentgelt als Erwerbseinkommen betrachtet. Die Einnahmen der eG werden Ihnen nicht allein wegen Ihrer Mitgliedschaft zugerechnet.
Wichtig ist außerdem: Die Gründung hebt Ihre Vermittlungs- und Mitwirkungspflichten nicht automatisch auf. Seit Einführung des Grundsicherungsgeldes hat die Vermittlung in zumutbare Arbeit wieder ausdrücklichen Vorrang. Lassen Sie daher im Kooperationsplan beziehungsweise in der schriftlichen Abstimmung festhalten, welche Gründungsaktivitäten das Jobcenter unterstützt.
Welche Förderung kann passen?
- Einstiegsgeld: Kann bei Grundsicherungsgeld für eine noch nicht begonnene, künftig hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch. Eine reine Mitgliedschaft oder spätere Beschäftigung bei der eG erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres. Informationen zum Einstiegsgeld
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (LES): Möglich sind unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen oder im Einzelfall Zuschüsse für notwendige und angemessene Investitionen sowie Beratung. Die Förderung bezieht sich auf Ihre persönliche Selbstständigkeit. Kaufen Sie nichts, bevor der Antrag bewilligt wurde. Informationen zu LES
- Gründungszuschuss: Kommt beim Arbeitslosengeld nur für eine persönlich ausgeübte hauptberufliche Selbstständigkeit in Betracht. Ob Ihre konkrete Rolle innerhalb oder neben der eG diese Voraussetzung erfüllt, muss vorab mit der Agentur geklärt werden.
Merksatz: Die Förderstelle unterstützt nicht automatisch die Rechtsform eG, sondern prüft die persönliche Erwerbssituation der antragstellenden Person.
Der Gründungsweg in acht Schritten
1. Rollen der Gründungsmitglieder festlegen
Halten Sie für jede Person schriftlich fest:
- Mitgliedschaft und Höhe der Geschäftsanteile,
- geplante Organfunktion,
- Anstellung oder selbstständige Beauftragung,
- Wochenstunden während Aufbau und Betrieb,
- Vergütung, Honorar und sonstige Zahlungen sowie
- Leistungsart und zuständiger Leistungsträger.
Diese Rollenübersicht ist die Grundlage für Beratung, Verträge und Förderanträge.
2. Leistungsträger vorab informieren
Legen Sie Agentur oder Jobcenter eine kurze Beschreibung des Vorhabens, Ihre persönliche Rolle, den geplanten Beginn, die Wochenstunden und die erwarteten Geldflüsse vor. Bitten Sie bei Zweifeln um eine schriftliche Einordnung. Eine mündliche Aussage im Beratungsgespräch ist später schwer nachweisbar.
3. Geschäftsmodell und persönliche Existenzsicherung planen
Der Geschäftsplan der eG beantwortet, wie die Genossenschaft wirtschaftlich tragfähig wird. Zusätzlich benötigt jedes leistungsbeziehende Gründungsmitglied einen persönlichen Plan: Wie wird der Lebensunterhalt bis zu den ersten Lohn-, Honorar- oder Gewinnauszahlungen gedeckt? Beide Ebenen gehören zusammen, dürfen aber rechnerisch nicht vermischt werden.
4. Frühzeitig einen Prüfungsverband ansprechen
Jede eG muss nach § 54 GenG einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Der Verband prüft vor der Registereintragung unter anderem das wirtschaftliche Konzept, die Satzung und mögliche Gefahren für Mitglieder oder Gläubiger. Eine frühe Gründungsberatung verhindert teure Überarbeitungen. Den formalen Ablauf erläutert genossenschaften.de zur Gründung.
5. Satzung und Finanzierung ausgestalten
Eine Genossenschaft benötigt nach § 4 GenG mindestens drei Mitglieder. In der Satzung werden unter anderem Förderzweck, Geschäftsanteile, Einzahlungen, Organe, Stimmrechte und Regeln für Ein- und Austritt festgelegt. Prüfen Sie besonders:
- Wie hoch ist der Pflichtanteil?
- Wann muss er eingezahlt werden?
- Sind weitere Anteile vorgesehen?
- Ist eine Nachschusspflicht ausgeschlossen?
- Wie werden Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat besetzt?
Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 24 GenG einen nur aus einer Person bestehenden Vorstand vorsehen und auf einen gesonderten Aufsichtsrat verzichten. Lassen Sie die konkrete Gestaltung mit dem Prüfungsverband abstimmen.
6. Gründungsversammlung durchführen
In der Gründungsversammlung beschließen die Mitglieder die Satzung und bestellen die erforderlichen Organe. Protokoll, Anwesenheit, Beschlüsse und Annahme der Ämter müssen sauber dokumentiert werden. Leistungsbeziehende Personen sollten spätestens jetzt ihre tatsächliche Rolle und den Zeitaufwand gegenüber dem zuständigen Leistungsträger transparent gemacht haben.
7. Gründungsprüfung abschließen
Der Prüfungsverband erhält Satzung, Geschäftsplan, Finanzplanung und weitere Gründungsunterlagen. Für die Registeranmeldung werden nach § 11 GenG die Zulassungsbescheinigung und eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes benötigt. Ohne diesen Schritt kann die Genossenschaft nicht als eG eingetragen werden.
8. Eintragung veranlassen und Betrieb geordnet starten
Der Vorstand meldet die Genossenschaft über eine Notarin oder einen Notar zum Genossenschaftsregister an; die Beglaubigung ist auch online möglich. Vor der Eintragung besitzt die Organisation nach § 13 GenG noch nicht die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft. Schließen Sie deshalb größere Verträge, Bestellungen oder Beschäftigungsverhältnisse in dieser Phase nur mit eindeutig geklärter Vertragspartner- und Haftungslage ab.
Nach der Eintragung folgen unter anderem Geschäftskonto, steuerliche Erfassung, Buchhaltung, gegebenenfalls Gewerbeanmeldung, Versicherungen und die Anmeldung von Beschäftigten.
Zielgruppenspezifische Hinweise
Für Mitglieder im Leistungsbezug
Die Einzahlung eines Geschäftsanteils ist nicht mit einem normalen Konsumkauf gleichzusetzen. Der Anteil begründet eine Beteiligung und kann leistungsrechtlich als Vermögen relevant sein. Klären Sie vor der Einzahlung schriftlich, welche Nachweise das Jobcenter benötigt und ob die konkrete Beteiligung verwertbar oder für die geplante Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass der Anteil automatisch als förderfähige Betriebsausgabe anerkannt wird.
Für Vorstandsmitglieder
Ein Vorstandsamt ist echte Leitungsarbeit – auch wenn zunächst kein Geld fließt. Dokumentieren Sie Aufgaben, Wochenstunden, Beschlüsse und eine mögliche Vergütung. Ob die Tätigkeit leistungs- oder sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung, Selbstständigkeit oder Organfunktion eingeordnet wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Lassen Sie Zweifelsfälle vorab fachkundig prüfen.
Für angestellte Mitglieder
Mitgliedschaft und Arbeitsvertrag sind getrennte Rechtsverhältnisse. Im Arbeitsvertrag sollten Tätigkeit, Umfang, Vergütung, Weisungsstruktur und Beginn eindeutig geregelt sein. Für den Leistungsträger zählt Ihr persönlicher Lohn; die demokratische Mitbestimmung als Mitglied ersetzt keine korrekte Lohnabrechnung.
Für selbstständig tätige Mitglieder
Eine Rechnung an die eigene Genossenschaft macht die Tätigkeit nicht automatisch selbstständig. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, etwa Arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, Unternehmerrisiko, Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb. Gerade bei regelmäßiger Tätigkeit fast ausschließlich für die eigene eG sollte der sozialversicherungsrechtliche Status vorab geklärt werden.
Für Remote-First-Teams
Ortsunabhängige Arbeit ändert die leistungsrechtlichen Regeln nicht. Führen Sie eine gemeinsame, nachvollziehbare Zeiterfassung, trennen Sie ehrenamtliche Gremienarbeit von Erwerbsarbeit und dokumentieren Sie digitale Beschlüsse. So kann jedes Mitglied gegenüber seinem Leistungsträger erklären, welche Tätigkeit wann und in welcher Rolle erfolgt ist.
Praxisbeispiel
Drei Personen möchten eine digitale Dienstleistungsgenossenschaft gründen. Jonas bezieht Grundsicherungsgeld. Er zeichnet einen Geschäftsanteil von 300 Euro, arbeitet während der Vorbereitung acht Stunden pro Woche am Konzept und soll nach der Eintragung zunächst als Teilzeitbeschäftigter eingestellt werden.
Jonas reicht dem Jobcenter vorab die Rollenübersicht, den Zeitplan, die Satzungsfassung und die erwartete Lohnentwicklung ein. Weil seine geplante Hauptrolle eine Anstellung bei der eG ist, geht er nicht automatisch von Einstiegsgeld für Selbstständige aus. Den Geschäftsanteil weist er als Beteiligung nach. Nach Beginn des Arbeitsvertrags meldet er den Lohn unverzüglich; reicht dieser noch nicht für seinen Bedarf, kann ergänzendes Grundsicherungsgeld grundsätzlich weiter möglich sein.
Würde Jonas stattdessen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und mit eigenem Unternehmerrisiko hauptberuflich Leistungen erbringen, müsste das Jobcenter die Förderung und Einkommensberechnung für eine Selbstständigkeit gesondert prüfen. Das Beispiel zeigt: Nicht das Etikett „Mitgründer“ entscheidet, sondern die tatsächlich ausgeübte Rolle.
Nächste Schritte
Was ist jetzt zu tun?
- Leistungsart feststellen: Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder eine andere Leistung?
- Persönliche Rolle definieren: Mitglied, Vorstand, angestellte oder selbstständige Person – gegebenenfalls in mehreren Rollen.
- Zeitaufwand realistisch planen: Erfassen Sie auch Vorbereitung, Akquise, Sitzungen und Verwaltung.
- Geldflüsse auflisten: Geschäftsanteil, Auslagen, Lohn, Honorar, Vergütung und mögliche Ausschüttungen getrennt darstellen.
- Leistungsträger schriftlich informieren: Reichen Sie die Übersicht vor Aufnahme der Tätigkeit ein und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf.
- Förderung vor Beginn beantragen: Starten Sie keine hauptberufliche Selbstständigkeit und tätigen Sie keine förderrelevante Anschaffung, bevor die zuständige Stelle entschieden hat.
- Prüfungsverband einbinden: Stimmen Sie Geschäftsplan, Satzung und Gründungsablauf frühzeitig ab.
- Statusfragen klären: Lassen Sie Grenzfälle bei Vorstandsamt, Anstellung und selbstständiger Beauftragung fachkundig prüfen.
Direkte Handlungsaufforderung
Erstellen Sie jetzt für jedes Gründungsmitglied ein einseitiges Gründungsprofil mit Leistungsart, Rolle, Wochenstunden, Geschäftsanteil, persönlichem Einkommen und geplantem Startdatum. Mit diesem Dokument können Sie das Gespräch mit Agentur oder Jobcenter konkret führen und gleichzeitig die Satzungs- und Finanzplanung der Genossenschaft vorbereiten. So wird aus einer gemeinsamen Idee ein tragfähiger Gründungsprozess – transparent, förderfähig und ohne vermeidbare Rückforderungen.
Stand: August 2026. Der Artikel bezieht sich auf Deutschland und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. In Österreich und der Schweiz gelten andere Regelungen.