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Geschäftsanteile in der Genossenschaft: Grundlagen und Praxis

Was sind Geschäftsanteile bei einer Genossenschaft, wie funktionieren sie und wie bestimmen sie die finanzielle Beteiligung? Ein praxisnaher Leitfaden für Gründer und Mitglieder.

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Kurze Antwort

Der Geschäftsanteil bestimmt, mit welchem Betrag sich ein Mitglied an einer Genossenschaft beteiligen kann oder muss. Seine Höhe, die erforderlichen Einzahlungen und mögliche weitere Pflichtanteile werden in der Satzung festgelegt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsanteil, Einzahlung und Geschäftsguthaben. Der Geschäftsanteil ist der satzungsmäßig festgelegte Höchstbetrag eines Anteils. Das Geschäftsguthaben zeigt dagegen, wie viel dem Mitglied nach Einzahlungen, Gewinnzuschreibungen und Verlustabschreibungen tatsächlich zugerechnet wird.

Mehr Geschäftsanteile führen grundsätzlich nicht zu mehr Stimmrechten. In der Generalversammlung gilt regelmäßig: ein Mitglied, eine Stimme.


Einfache Erklärung

Was bedeutet das?

Die Geschäftsanteile bilden einen wichtigen Teil des Eigenkapitals der Genossenschaft. Anders als eine GmbH benötigt eine deutsche eingetragene Genossenschaft kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Die Satzung kann jedoch ein eigenes Mindestkapital festlegen.

Da Mitglieder ein- und austreten können, ist das Kapital einer Genossenschaft grundsätzlich veränderlich. Deshalb müssen Anteilshöhe, Einzahlungspflichten, Kündigungsfristen und Rückzahlungsregeln sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.

Die wichtigsten Begriffe

  1. Geschäftsanteil:

Der Geschäftsanteil ist der in der Satzung festgelegte Betrag, bis zu dem sich ein Mitglied mit einem einzelnen Anteil beteiligt. Die Satzung kann beispielsweise bestimmen, dass ein Geschäftsanteil 100, 500 oder 1.000 Euro beträgt.

  1. Einzahlung:

Die Einzahlung ist der Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den Geschäftsanteil geleistet hat. Die Satzung bestimmt, ob der Anteil sofort vollständig oder in mehreren Raten eingezahlt werden muss.

  1. Geschäftsguthaben:

Das Geschäftsguthaben ist der tatsächliche rechnerische Wert der Beteiligung eines Mitglieds. Es entsteht aus den geleisteten Einzahlungen sowie möglichen Gewinnzuschreibungen abzüglich zugewiesener Verluste.

  1. Auseinandersetzungsguthaben:

Dieses Guthaben wird nach dem Ausscheiden eines Mitglieds auf Grundlage der maßgeblichen Bilanz berechnet. Es ist nicht automatisch mit der ursprünglich eingezahlten Summe identisch.

Wie viele Geschäftsanteile sind möglich?

Jedes Mitglied beteiligt sich grundsätzlich mit mindestens einem Geschäftsanteil. Die Satzung kann außerdem festlegen, dass Mitglieder:

  • freiwillig weitere Geschäftsanteile zeichnen dürfen,
  • höchstens eine bestimmte Anzahl von Anteilen übernehmen dürfen,
  • mehrere Pflichtanteile übernehmen müssen,
  • abhängig von der Nutzung genossenschaftlicher Leistungen unterschiedlich viele Anteile zeichnen müssen.

Eine Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen muss entweder für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach sachlichen Kriterien richten. Zulässig sind beispielsweise der Umfang der genutzten Leistungen oder bestimmte wirtschaftliche Merkmale der Mitgliedsbetriebe. Auch Sacheinlagen können zugelassen werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Diese Regeln ergeben sich insbesondere aus § 7 und § 7a Genossenschaftsgesetz.

Entstehen durch mehrere Anteile mehr Stimmrechte?

Grundsätzlich nicht. Auch ein Mitglied mit fünf Geschäftsanteilen besitzt regelmäßig nur eine Stimme. Mehrstimmrechte sind nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und müssen ausdrücklich in der Satzung geregelt sein.

Damit unterscheidet sich die Genossenschaft wesentlich von einer Kapitalgesellschaft: Der finanzielle Einsatz bestimmt nicht automatisch die demokratische Macht.

Werden Geschäftsanteile verzinst?

Eine feste Verzinsung des Geschäftsguthabens ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Davon zu unterscheiden ist die Verteilung eines Jahresüberschusses.

Erwirtschaftet die Genossenschaft einen Gewinn, entscheidet die Generalversammlung über dessen Verwendung. Der Gewinn kann beispielsweise:

  • dem Geschäftsguthaben zugeschrieben,
  • als Dividende ausgezahlt,
  • in Rücklagen eingestellt oder
  • zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben verwendet werden.

Eine regelmäßige Dividende ist nicht garantiert. Hat ein Verlust das Geschäftsguthaben vermindert, muss dieses grundsätzlich zunächst wieder aufgefüllt werden, bevor weitere Gewinne ausgezahlt werden können. Maßgeblich sind § 19 bis § 21a GenG.

Kann ein Mitglied sein Geld jederzeit zurückverlangen?

Nein. Solange die Mitgliedschaft besteht, darf die Genossenschaft das Geschäftsguthaben grundsätzlich nicht an das Mitglied auszahlen. Auch eine geschuldete Einzahlung darf nicht einfach erlassen werden. Das schützt das Eigenkapital und die Gläubiger der Genossenschaft.

Eine Auszahlung erfolgt normalerweise erst nach:

  • der wirksamen Kündigung der Mitgliedschaft,
  • der Kündigung freiwilliger zusätzlicher Geschäftsanteile oder
  • einer zulässigen Übertragung des Geschäftsguthabens.

Das gesetzliche Auszahlungsverbot während der Mitgliedschaft ist in § 22 GenG geregelt.


Zielgruppenspezifische Hinweise

Für Gründer: Ein niedriger Geschäftsanteil erleichtert den Beitritt, kann aber zu einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung führen. Ein hoher Anteil stärkt die Finanzierung, erhöht jedoch die Einstiegshürde. Die Anteilshöhe sollte deshalb aus dem tatsächlichen Kapitalbedarf und nicht aus einem beliebigen runden Betrag abgeleitet werden.

Für künftige Mitglieder: Prüfen Sie nicht nur die Höhe eines einzelnen Anteils. Entscheidend ist, wie viele Pflichtanteile Sie tatsächlich übernehmen müssen, wann diese fällig werden und ob zusätzliche laufende Beiträge vorgesehen sind.

Für Wohnungs-, Energie- und Nutzungsgenossenschaften: Die Zahl der Pflichtanteile kann an die genutzte Leistung gekoppelt werden. Bei einer Wohnungsgenossenschaft können für eine größere Wohnung beispielsweise mehr Anteile erforderlich sein. Bei einer Energiegenossenschaft kann sich die Beteiligung am Umfang eines Projekts orientieren.

Für Mitarbeitergenossenschaften: Die Kapitalbeteiligung und das Arbeitsverhältnis müssen getrennt geregelt werden. Geschäftsanteile ersetzen weder einen Arbeitsvertrag noch einen Vergütungsanspruch. Umgekehrt erhält ein Arbeitnehmer allein durch seine Beschäftigung nicht automatisch Geschäftsanteile oder Mitgliedsrechte.

Für investierende Mitglieder: Investierende Mitglieder stellen Kapital bereit, ohne die gewöhnlichen Förderleistungen der Genossenschaft zu nutzen. Die Satzung muss sicherstellen, dass sie die nutzenden Mitglieder nicht überstimmen können.

Für DACH-Projekte: Die hier beschriebenen Regelungen beziehen sich auf die deutsche eingetragene Genossenschaft. Österreich und die Schweiz besitzen eigene genossenschaftsrechtliche Vorschriften zu Geschäftsanteilen, Haftung und Rückzahlung.


Praxisbeispiel: Drei Anteile bedeuten nicht automatisch 1.500 Euro Guthaben

Die fiktive „CoopWerk eG“ legt in ihrer Satzung fest:

  • Ein Geschäftsanteil beträgt 500 Euro.
  • Jedes Mitglied muss einen Pflichtanteil übernehmen.
  • Bis zu vier weitere Anteile können freiwillig gezeichnet werden.
  • Die Anteile sind vollständig einzuzahlen.
  • Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

Mitglied Clara zeichnet drei Geschäftsanteile und zahlt insgesamt 1.500 Euro ein. Trotzdem besitzt sie in der Generalversammlung grundsätzlich nur eine Stimme.

Im zweiten Geschäftsjahr wird Clara ein anteiliger Verlust von 200 Euro zugerechnet. Ihr Geschäftsguthaben beträgt danach nur noch 1.300 Euro. Die drei Geschäftsanteile bestehen weiterhin mit einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro, das tatsächliche Guthaben ist jedoch niedriger.

Kündigt Clara später ihre Mitgliedschaft, erhält sie nicht automatisch die ursprünglich eingezahlten 1.500 Euro. Ausgangspunkt der Abrechnung ist das nach der maßgeblichen Bilanz festgestellte Geschäftsguthaben. Auf die allgemeinen Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat sie normalerweise keinen Anspruch.

Im gesetzlichen Regelfall ist das Auseinandersetzungsguthaben innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Die Satzung kann jedoch abweichende Voraussetzungen, Fristen oder Einschränkungen bestimmen. Sie kann außerdem ein Mindestkapital festlegen, dessen Unterschreitung die Auszahlung vorübergehend verhindert. Maßgeblich sind § 8a und § 73 GenG.


Nächste Schritte

Was ist jetzt zu tun?

Vor der Festlegung der Geschäftsanteile sollten Gründer folgende Entscheidungen treffen:

  1. Kapitalbedarf berechnen:

Ermitteln Sie, wie viel Eigenkapital die Genossenschaft für Investitionen, laufende Kosten und finanzielle Reserven benötigt.

  1. Höhe eines Geschäftsanteils festlegen:

Der Betrag sollte finanzierbar sein, aber gleichzeitig einen sinnvollen Beitrag zur Kapitalausstattung leisten.

  1. Pflichtbeteiligung bestimmen:

Legen Sie fest, ob jedes Mitglied einen oder mehrere Pflichtanteile übernehmen muss.

  1. Freiwillige Anteile regeln:

Bestimmen Sie, ob zusätzliche Geschäftsanteile erlaubt sind und welche Höchstgrenze gilt.

  1. Einzahlungsfristen festlegen:

Entscheiden Sie, ob die Einlage sofort vollständig oder in klar definierten Raten fällig wird.

  1. Gewinn- und Verlustverteilung bestimmen:

Regeln Sie, nach welchem Maßstab Ergebnisse auf die Mitglieder verteilt und wann Ausschüttungen vorgenommen werden dürfen.

  1. Nachschusspflicht ausdrücklich klären:

Die Satzung muss festlegen, ob eine Nachschusspflicht unbeschränkt, begrenzt oder vollständig ausgeschlossen ist.

  1. Austritt und Auszahlung planen:

Prüfen Sie Kündigungsfristen, Bilanzstichtag, Auszahlungstermin und ein mögliches satzungsmäßiges Mindestkapital.

  1. Eintrittsgeld und laufende Beiträge getrennt ausweisen:

Solche Zahlungen sind keine Geschäftsanteile und werden beim Austritt normalerweise nicht als Geschäftsguthaben zurückgezahlt.


Direkte Handlungsaufforderung

Erstellen Sie vor dem Satzungsentwurf ein vollständiges Beteiligungsmodell. Halten Sie darin Anteilshöhe, Pflichtanteile, freiwillige Beteiligungen, Einzahlungsfristen, Nachschusspflicht und Rückzahlungsbedingungen fest.

Erst wenn diese Zahlen zum tatsächlichen Finanzbedarf und zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Zielgruppe passen, sollte die Regelung verbindlich in die Satzung übernommen werden.

Häufige Fragen

Hafte ich mit meinem Privatvermögen für die Geschäftsanteile?
Grundsätzlich haftet nur das Vermögen der Genossenschaft. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall kann und sollte in der Satzung ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, ist Ihr Risiko auf das eingezahlte Geschäftsguthaben begrenzt.
Kann ich meine Geschäftsanteile an andere Personen verkaufen?
Ja, eine Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied oder eine Person, die dadurch Mitglied wird, ist gesetzlich möglich. Sie bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstands und muss in der Satzung nicht gesondert ausgeschlossen sein.
Bekomme ich bei einem Austritt mehr Geld zurück, wenn die Genossenschaft gewachsen ist?
Nein, im Regelfall erhalten Sie bei einem Austritt nur den Nennwert Ihres eingezahlten Geschäftsguthabens zurück. Sie partizipieren nicht an den stillen Reserven oder dem gestiegenen Unternehmenswert, es sei denn, die Satzung sieht dies explizit vor (was in der Praxis selten ist).

Begriffe

Geschäftsanteil
Der in der Satzung festgelegte Nennbetrag, mit dem sich ein Mitglied an der Genossenschaft beteiligen kann.
Geschäftsguthaben
Die Summe der tatsächlich vom Mitglied auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlten Beträge zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich zugeschriebener Verlustanteile.
Nachschusspflicht
Die gesetzliche Pflicht der Mitglieder, im Falle der Insolvenz zusätzliche Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten. Diese Pflicht kann durch die Satzung ausgeschlossen werden.