Zum Inhalt springen

Satzung - Das Grundgesetz Ihrer Genossenschaft

Die Satzung ist das rechtliche Fundament jeder Genossenschaft. Erfahren Sie, was hineingehört, wie sie Ihre Zusammenarbeit regelt und wie Sie den ersten Entwurf erstellen.

Inhalt

Kurze Antwort

Die Satzung ist die verbindliche Grundordnung einer Genossenschaft. Sie legt fest, welchen Förderzweck die Genossenschaft verfolgt, wie Mitglieder aufgenommen werden, wer Entscheidungen trifft, wie Geschäftsanteile ausgestaltet sind und unter welchen Bedingungen Mitglieder wieder ausscheiden.

Ein beliebiges Muster reicht dafür nicht aus. Zwar schreibt das Genossenschaftsgesetz bestimmte Mindestinhalte vor, viele entscheidende Fragen müssen die Gründerinnen und Gründer jedoch selbst gestalten. Eine gute Satzung gibt Sicherheit, ohne den laufenden Betrieb mit unnötig starren Detailregeln zu blockieren. Sie muss zum Geschäftsmodell, zur Mitgliederstruktur und zur geplanten Entwicklung der Genossenschaft passen.


Einfache Erklärung

Was bedeutet das?

Die Satzung funktioniert ähnlich wie ein Grundgesetz für das gemeinschaftliche Unternehmen. Sie beantwortet die grundlegenden Fragen:

  1. Warum gibt es die Genossenschaft?
  2. Wer darf Mitglied werden?
  3. Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder?
  4. Wer entscheidet über welche Angelegenheiten?
  5. Wie werden Geschäftsanteile, Gewinne und Verluste behandelt?
  6. Wie können Mitglieder kündigen oder ausgeschlossen werden?

Die Satzung steht dabei nicht über dem Gesetz. Zwingende Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes können durch sie nicht aufgehoben werden. Wo das Gesetz Gestaltungsspielraum lässt, wird die Satzung dagegen zur maßgeblichen Regel für Mitglieder, Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung.

Warum ist sie mehr als ein Gründungsdokument?

Die Satzung wird nicht nur einmal für die Eintragung in das Genossenschaftsregister benötigt. Sie begleitet die Genossenschaft während ihrer gesamten Existenz. Spätere Konflikte entstehen häufig genau dort, wo bei der Gründung unklare, widersprüchliche oder unpassende Regeln übernommen wurden.

Eine sorgfältige Satzung verhindert nicht jeden Streit. Sie sorgt aber dafür, dass Zuständigkeiten, Mehrheiten und Verfahren feststehen, bevor unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen.


Was muss zwingend in die Satzung?

Die gesetzlichen Mindestinhalte ergeben sich insbesondere aus den §§ 6 und 7 GenG. Dazu gehören:

1. Firma und Sitz

Die Satzung muss die vollständige Firma und den Sitz der Genossenschaft nennen. Mit dem Sitz ist grundsätzlich die politische Gemeinde gemeint, nicht zwingend die konkrete Geschäftsanschrift.

2. Gegenstand des Unternehmens

Der Unternehmensgegenstand beschreibt, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten die Genossenschaft ausübt. Er sollte das geplante Geschäft ausreichend konkret erfassen, zugleich aber sinnvolle Weiterentwicklungen ermöglichen.

Davon zu unterscheiden ist der genossenschaftliche Förderzweck: Die eG muss darauf ausgerichtet sein, den Erwerb, die Wirtschaft oder die sozialen beziehungsweise kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

3. Nachschusspflicht

Die Satzung muss eindeutig festlegen, ob Mitglieder im Insolvenzfall unbeschränkt, bis zu einer bestimmten Haftsumme oder überhaupt nicht zu Nachschüssen verpflichtet sind. Soll das persönliche Risiko auf den übernommenen Geschäftsanteil begrenzt bleiben, muss der Ausschluss der Nachschusspflicht klar geregelt sein.

4. Generalversammlung

Erforderlich sind Regeln über die Form der Einberufung, die Protokollierung der Beschlüsse und den Vorsitz. Die Einberufung muss durch unmittelbare Benachrichtigung aller Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen.

Eine bloße Veröffentlichung auf einer allgemein zugänglichen Internetseite oder allein im Bundesanzeiger genügt für die Einberufung nicht. Für digitale Teams ist deshalb eine klare und belastbare Regel zur direkten Benachrichtigung besonders wichtig.

5. Bekanntmachungen

Die Satzung muss festlegen, in welcher Form die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen und welche öffentlichen Blätter oder zulässigen elektronischen Informationsmedien dafür verwendet werden.

6. Geschäftsanteil und Einzahlung

Die Höhe des Geschäftsanteils sowie die verpflichtenden Einzahlungen müssen bestimmt werden. Mindestens ein Zehntel des Geschäftsanteils ist nach Betrag und Fälligkeit verbindlich zu regeln. Die Satzung kann außerdem festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen mehrere Anteile übernommen werden müssen oder freiwillig übernommen werden dürfen.

7. Gesetzliche Rücklage

Die Satzung muss die Bildung einer gesetzlichen Rücklage vorsehen. Sie muss bestimmen, welcher Teil des Jahresüberschusses eingestellt wird und bis zu welchem Mindestbetrag die Zuführung erfolgt. Diese Rücklage dient dazu, bilanzielle Verluste abzudecken.


Welche Regelungen sollten zusätzlich aufgenommen werden?

Über den gesetzlichen Mindestinhalt hinaus sollte die Satzung die zentralen Strukturentscheidungen der konkreten Genossenschaft abbilden.

Mitgliedschaft

Sinnvoll sind klare Bestimmungen über:

  1. Voraussetzungen und Verfahren der Aufnahme,
  2. zuständiges Organ und mögliche Ablehnungsregeln,
  3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  4. Kündigungsfrist und Beendigung der Mitgliedschaft,
  5. Übertragung von Geschäftsguthaben,
  6. Ausschlussgründe und ein faires Ausschlussverfahren,
  7. Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Die Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds müssen in der Satzung festgelegt sein. Allgemeine Formulierungen wie „bei unerwünschtem Verhalten“ sind für ein rechtssicheres Verfahren zu unbestimmt.

Organe und Zuständigkeiten

Die Satzung sollte Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer und Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat regeln. Nach dem gesetzlichen Ausgangspunkt besteht der Vorstand aus zwei Personen. Bei einer Genossenschaft mit höchstens 20 Mitgliedern kann die Satzung einen Ein-Personen-Vorstand zulassen.

Eine Genossenschaft mit höchstens 20 Mitgliedern kann durch Satzungsregelung außerdem auf einen Aufsichtsrat verzichten. Dann übernimmt die Generalversammlung grundsätzlich dessen Rechte und Pflichten. Ob diese Vereinfachung sinnvoll ist, hängt nicht nur von der Mitgliederzahl, sondern auch von Umsatz, Risiken und Kontrollbedarf ab.

Stimmrecht und Mehrheiten

Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Mehrstimmrechte sind nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen und aufgrund einer ausdrücklichen Satzungsregelung möglich. Zusätzlich kann die Satzung für bestimmte Entscheidungen höhere Mehrheiten oder weitere Voraussetzungen verlangen.

Solche Schutzmechanismen sollten gezielt eingesetzt werden. Werden für zu viele Alltagsentscheidungen sehr hohe Mehrheiten verlangt, kann eine kleine Genossenschaft schnell handlungsunfähig werden.

Geschäfte mit Nichtmitgliedern

Soll die Genossenschaft ihre Waren oder Dienstleistungen auch Personen anbieten, die keine Mitglieder sind, muss die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder in der Satzung zugelassen werden. Gerade bei Plattform-, Beratungs- und Produktionsgenossenschaften ist dieser Punkt häufig geschäftsentscheidend.

Investierende Mitglieder

Soll es Mitglieder geben, die vor allem Kapital einbringen und die genossenschaftlichen Leistungen nicht selbst nutzen oder erbringen, muss die Satzung investierende Mitglieder zulassen. Gleichzeitig muss sie sicherstellen, dass diese Mitglieder die nutzenden oder mitarbeitenden Mitglieder nicht überstimmen und grundlegende Beschlüsse nicht blockieren können.

Ergebnisverwendung

Die Satzung sollte nachvollziehbar regeln, wie Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge behandelt werden. Dazu gehören mögliche Rücklagen, Gewinnverteilung, Verlustdeckung und gegebenenfalls genossenschaftliche Rückvergütungen.

Laufende Beiträge und weitere Pflichten

Benötigt die Genossenschaft zusätzlich zu den Geschäftsanteilen laufende Mitgliedsbeiträge, Nutzungsverpflichtungen oder konkrete Sach- und Dienstleistungen der Mitglieder, müssen diese Pflichten rechtlich sauber geregelt werden. Unklare Leistungspflichten führen später fast zwangsläufig zu Konflikten.


Satzung, Geschäftsordnung und Vertrag: Was gehört wohin?

Nicht jede Einzelheit sollte in die Satzung geschrieben werden.

In die Satzung gehören

Grundlegende und dauerhaft verbindliche Regeln über Mitgliedschaft, Kapital, Organe, Abstimmungen, Haftung, Ergebnisverwendung und Beendigung der Mitgliedschaft.

In eine Geschäftsordnung gehören

Veränderbare interne Abläufe, etwa die Vorbereitung von Sitzungen, regelmäßige Berichtspflichten, interne Freigabeprozesse oder die praktische Zusammenarbeit von Vorstand und Projektteams.

In Verträge gehören

Individuelle Leistungspflichten, Vergütung, Arbeitszeit, Aufgaben, Kündigung und Haftungsfragen einzelner Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Vorstandsmitglieder oder Auftragnehmender.

In technische Richtlinien gehören

Konkrete Softwareprodukte, Kommunikationskanäle, Dateiformate, Sicherheitsregeln und operative Workflows. Ein bestimmtes Videokonferenzsystem oder Projektmanagement-Tool sollte nicht dauerhaft in der Satzung festgeschrieben werden.

Die klare Trennung hält die Satzung stabil. Gleichzeitig kann die Genossenschaft ihre tägliche Arbeit weiterentwickeln, ohne wegen jeder organisatorischen Änderung eine Satzungsänderung beschließen und eintragen lassen zu müssen.


Digitale und hybride Generalversammlungen

Das Genossenschaftsgesetz erlaubt Präsenzversammlungen, virtuelle Versammlungen, hybride Versammlungen und Versammlungen in einem zeitlich gestreckten Verfahren. Auch ohne besondere Satzungsregel entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form. Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, ist ein von der Generalversammlung gewählter Bevollmächtigter einzubeziehen.

Die Satzung kann eine Versammlungsform festlegen oder den Entscheidungsspielraum einschränken. Die Möglichkeit einer Präsenzversammlung darf jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Für Remote-First-Genossenschaften sollte die Satzung oder eine darauf abgestimmte Versammlungsordnung insbesondere klären:

  1. wie Mitglieder sicher identifiziert werden,
  2. wie Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte ausgeübt werden,
  3. wie technische Störungen behandelt werden,
  4. wie Abstimmungen dokumentiert werden,
  5. welcher Kommunikationsweg für Einladungen verbindlich ist.

Die Technik darf demokratische Mitgliederrechte nicht faktisch erschweren oder ausschließen.


Häufige Fehler bei der Satzungserstellung

Ein Muster unverändert übernehmen

Eine Mustersatzung ist ein Ausgangspunkt, aber kein fertiges Ergebnis. Ein Wohnprojekt, eine Arbeitnehmergenossenschaft und eine digitale Plattform benötigen unterschiedliche Regeln.

Förderzweck und Geschäftsmodell nicht verbinden

Die Satzung sollte erkennen lassen, welchen konkreten Vorteil die Mitglieder durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb erhalten. Eine Genossenschaft ist nicht lediglich eine Kapitalgesellschaft mit demokratischem Etikett.

Zu viele Details festschreiben

Je mehr operative Einzelheiten in der Satzung stehen, desto häufiger werden formelle Änderungen notwendig. Das macht die Genossenschaft langsam und verursacht vermeidbaren Aufwand.

Entscheidungszuständigkeiten widersprüchlich regeln

Wenn mehrere Organe scheinbar für dieselbe Entscheidung zuständig sind, drohen unwirksame Beschlüsse und interne Blockaden. Zustimmungsvorbehalte müssen deshalb eindeutig zugeordnet sein.

Wichtig: Eine interne Beschränkung des Vorstands wirkt grundsätzlich nicht gegenüber außenstehenden Vertragspartnern. Schließt der Vorstand ohne intern erforderliche Zustimmung einen Vertrag, kann dieser nach außen trotzdem wirksam sein. Intern können jedoch Pflichtverletzungen und Haftungsfragen entstehen.

Austritt und Ausschluss unterschätzen

Viele Satzungen beschreiben den Eintritt ausführlich, behandeln den Konfliktfall aber nur oberflächlich. Kündigung, Ausschluss, Geschäftsguthaben und laufende Projekte sollten von Anfang an sauber geregelt sein.


Zielgruppenspezifische Hinweise

Für Arbeitnehmergenossenschaften

Regeln Sie, ob die Mitgliedschaft Voraussetzung für eine Beschäftigung sein soll und was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieht. Arbeitsvertrag und Mitgliedschaft bleiben rechtlich getrennte Verhältnisse; die Satzung ersetzt keinen Arbeitsvertrag.

Für kleine Gründungsteams

Ein Ein-Personen-Vorstand oder der Verzicht auf einen Aufsichtsrat kann die Struktur vereinfachen. Gleichzeitig entsteht eine starke Konzentration von Verantwortung. Vertretung bei Krankheit, Kontrolle größerer Ausgaben und der Umgang mit Interessenkonflikten sollten trotzdem geregelt sein.

Für Plattformgenossenschaften

Definieren Sie genau, welche Gruppen Mitglied werden können – etwa Beschäftigte, Produzierende, Kundinnen und Kunden oder unterstützende Personen. Unterschiedliche Interessen sollten in den Aufnahme-, Beteiligungs- und Abstimmungsregeln berücksichtigt werden, ohne das demokratische Grundprinzip auszuhöhlen.

Für wachsende Genossenschaften

Die Satzung sollte nicht nur für die ersten fünf Gründungsmitglieder funktionieren. Prüfen Sie, ob Aufnahmeverfahren, Organstruktur, Kommunikation und Mehrheiten auch bei 50, 500 oder mehr Mitgliedern praktikabel bleiben.


Praxisbeispiel

Sieben Personen gründen eine remote arbeitende Beratungsgenossenschaft. Die Satzung legt unter anderem fest:

  1. Gefördert werden die Mitglieder durch gemeinsame Auftragsgewinnung, Infrastruktur und die gemeinschaftliche Erbringung von Beratungsleistungen.
  2. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind erlaubt, damit externe Kundinnen und Kunden Leistungen beauftragen können.
  3. Jedes Mitglied übernimmt mindestens einen Geschäftsanteil; die Höhe und Fälligkeit der Einzahlung sind eindeutig bestimmt.
  4. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
  5. Einladungen zur Generalversammlung erfolgen unmittelbar in Textform an die hinterlegte Kontaktadresse.
  6. Virtuelle, hybride und Präsenzversammlungen sind möglich; die Ausübung der Mitgliederrechte wird technisch und organisatorisch abgesichert.
  7. Die Genossenschaft hat zwei Vorstandsmitglieder, verzichtet aber aufgrund ihrer Größe zunächst durch Satzungsregelung auf einen Aufsichtsrat.
  8. Größere Geschäfte benötigen intern die vorherige Zustimmung der Generalversammlung.

Die konkrete Aufgabenverteilung im Vorstand, das verwendete Videokonferenzsystem und die Freigabeschritte für einzelne Projekte stehen dagegen in Geschäftsordnungen und Verträgen. Dadurch bleiben die Grundregeln stabil, während der Betrieb flexibel wachsen kann.


Wie wird die Satzung beschlossen und geändert?

Die Satzung bedarf nach § 5 GenG der Textform. Für die Anmeldung zum Genossenschaftsregister gelten zusätzlich die Nachweisregeln des § 11 GenG. Die Genossenschaft benötigt mindestens drei Mitglieder und muss einem zugelassenen Prüfungsverband angehören. Der Prüfungsverband begutachtet vor der Eintragung auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gründungsvorhabens.

Nach der Gründung kann nur die Generalversammlung die Satzung ändern. Grundsätzlich ist dafür eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes vorsehen. Für bestimmte Eingriffe in Mitgliederpflichten gelten noch höhere Anforderungen.

Eine beschlossene Satzungsänderung wird nicht sofort wirksam. Sie entfaltet erst mit ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister rechtliche Wirkung. Bis dahin gilt die bisher eingetragene Fassung weiter.


Nächste Schritte

Was ist jetzt zu tun?

  1. Förderzweck formulieren: Beschreiben Sie in einem Satz, welchen konkreten wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Vorteil die Mitglieder erhalten.
  2. Geschäftsmodell abgleichen: Prüfen Sie, ob der Unternehmensgegenstand sämtliche geplanten Tätigkeiten einschließlich möglicher Nichtmitgliedergeschäfte abdeckt.
  3. Grundentscheidungen treffen: Legen Sie Geschäftsanteil, Einzahlung, Nachschusspflicht, Kündigungsfrist, Organe und Abstimmungsregeln fest.
  4. Konfliktfälle durchspielen: Was passiert bei Zahlungsrückstand, Pflichtverletzung, längerer Inaktivität, Austritt, Tod oder einem blockierten Organ?
  5. Wachstum simulieren: Testen Sie die Regeln gedanklich mit 5, 50 und 500 Mitgliedern.
  6. Prüfungsverband früh einbeziehen: Stimmen Sie Entwurf und Geschäftsmodell vor der Gründungsversammlung mit dem vorgesehenen Verband ab.
  7. Rechtlich prüfen lassen: Lassen Sie individuelle oder ungewöhnliche Regelungen fachkundig prüfen, bevor die Gründungsversammlung beschließt.
  8. Verbindliche Fassung sichern: Führen Sie eine eindeutige Version mit Beschlussdatum und dokumentieren Sie spätere Änderungen lückenlos.

Direkte Handlungsaufforderung

Beginnen Sie nicht sofort mit Paragraphen. Erstellen Sie zuerst einen Satzungsentscheidungsbogen mit den Themen Förderzweck, Mitgliedschaft, Kapital, Haftung, Organe, Stimmrecht, Gewinnverwendung, Austritt und digitale Versammlungen. Erst wenn das Gründungsteam diese Fragen gemeinsam beantwortet hat, sollte daraus der juristische Satzungstext entstehen. So wird die Satzung nicht nur ein Pflichtdokument für das Register, sondern eine tragfähige Verfassung für das gemeinsame Unternehmen.


Rechtsstand: August 2026. Dieser Beitrag bezieht sich auf Genossenschaften in Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten andere gesetzliche Anforderungen. Er bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratung. Maßgeblich sind insbesondere § 1 GenG, §§ 5 bis 8 GenG, § 9 GenG, § 16 GenG, § 24 GenG, § 27 GenG, § 43 GenG, § 43b GenG und § 54 GenG.

Häufige Fragen

Kann eine Satzung später geändert werden?
Ja. Eine Änderung der Satzung erfordert einen Beschluss der Generalversammlung (in der Regel mit einer Dreiviertelmehrheit) und muss durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden.
Darf die Satzung die Nachschusspflicht komplett ausschließen?
Ja, das Genossenschaftsgesetz erlaubt es, die Nachschusspflicht der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Genossenschaft in der Satzung vollständig auszuschließen. Dies ist heute der Standard bei den meisten Neugründungen.

Begriffe

Förderzweck
Der gesetzlich vorgeschriebene Hauptzweck einer Genossenschaft, der darauf abzielt, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Nachschusspflicht
Die gesetzliche Verpflichtung der Mitglieder, im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft weitere finanzielle Mittel nachzuschießen. Diese Pflicht kann und wird in der Satzung meistens ausgeschlossen.
Prüfungsverband
Ein gesetzlich vorgeschriebener Verband, dem jede Genossenschaft angehören muss. Er prüft die Genossenschaft regelmäßig und berät bereits im Gründungsprozess, insbesondere bei der Satzungserstellung.