Die Gründungsversammlung: Der offizielle Startschuss für Ihre Genossenschaft
Die Gründungsversammlung ist der formelle Akt, bei dem eine Genossenschaft offiziell ins Leben gerufen wird. Erfahren Sie, wie die Versammlung abläuft, welche Dokumente Sie benötigen und wie Sie diesen Meilenstein auch in digitalen Teams vorbereiten.
Inhalt
Kurze Antwort
Die Gründungsversammlung ist der formelle Moment, in dem aus einer vorbereiteten Gründungsidee eine Genossenschaft in Gründung wird. Die Gründungsmitglieder beschließen die Satzung und bestellen die ersten Organe – insbesondere den Vorstand und, soweit vorgesehen, den Aufsichtsrat.
Mindestens drei Mitglieder sind für die Gründung erforderlich. Die Genossenschaft ist nach der Versammlung allerdings noch keine eingetragene Genossenschaft. Erst nach Gründungsprüfung und Eintragung in das Genossenschaftsregister besitzt sie die Rechte einer eG.
Einfach gesagt: Vor der Gründungsversammlung planen Sie die Genossenschaft. In der Gründungsversammlung errichten Sie sie. Durch die Registereintragung wird daraus schließlich die eingetragene Genossenschaft.
Einfache Erklärung
Ein Gründungsteam entwickelt möglicherweise monatelang eine Geschäftsidee, erstellt Finanzpläne, diskutiert die Satzung und verteilt zukünftige Aufgaben.
Rechtlich reicht das noch nicht.
Irgendwann müssen die Beteiligten verbindlich erklären:
Diese Genossenschaft wollen wir tatsächlich gründen.
Genau dafür dient die Gründungsversammlung.
Dort werden zentrale Entscheidungen nicht mehr nur als Entwurf behandelt, sondern verbindlich festgehalten.
Typischerweise werden:
- die Gründungsmitglieder festgestellt
- das wirtschaftliche Konzept vorgestellt
- offene Fragen zur Satzung geklärt
- die Satzung beschlossen
- Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat bestellt
- weitere notwendige Bevollmächtigte gewählt
- sämtliche Beschlüsse protokolliert
Der DGRV bezeichnet die formale Gründung als Zusammenspiel aus Gründungsversammlung, Gründungsprüfung und Registrierung.
Was sollte vor der Gründungsversammlung bereits geklärt sein?
Die Gründungsversammlung sollte nicht der Termin sein, an dem das Team erstmals ernsthaft über die Satzung diskutiert.
Bis dahin sollten die wesentlichen Punkte weitgehend geklärt sein.
Dazu gehören beispielsweise:
- Name und Sitz der Genossenschaft
- Unternehmensgegenstand
- Förderzweck
- Höhe des Geschäftsanteils
- Einzahlungspflichten
- mögliche Nachschusspflichten
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Zusammensetzung des Vorstands
- Aufsichtsrat oder Verzicht darauf bei kleinen Genossenschaften
- Vertretungsregelungen
- Abstimmungsregeln
- Geschäftsjahr
- wirtschaftliches Konzept
- Finanzierungsbedarf
- Geschäftsplan
Das Genossenschaftsgesetz schreibt für die Satzung verschiedene Mindestinhalte vor. Dazu gehören unter anderem Firma und Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Regelungen über mögliche Nachschüsse sowie Vorgaben zur Generalversammlung und zu Bekanntmachungen.
Den Prüfungsverband besser vorher einbeziehen
Eine Genossenschaft benötigt für ihre spätere Registereintragung die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes über die Zulassung zum Verband sowie eine gutachtliche Äußerung des Verbandes zur Gründung.
Deshalb ist es sinnvoll, den Prüfungsverband nicht erst nach der Gründungsversammlung erstmals zu kontaktieren.
Idealerweise wurden vorher bereits abgestimmt:
- Satzungsentwurf
- Geschäftsmodell
- Finanzierungsplan
- Planungsrechnungen
- Mitgliederstruktur
- Zusammensetzung der Organe
Der Prüfungsverband beurteilt bei der Gründungsprüfung unter anderem die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Satzung und die persönlichen sowie organisatorischen Verhältnisse der geplanten Genossenschaft.
Praktischer Grundsatz: Erst Satzung und Geschäftsmodell mit dem Prüfungsverband weitgehend abstimmen – dann die Gründungsversammlung durchführen.
So sinkt das Risiko, dass unmittelbar nach der Versammlung grundlegende Änderungen notwendig werden.
Mindestens drei Gründungsmitglieder
Eine Genossenschaft muss mindestens drei Mitglieder haben. Das schreibt § 4 GenG ausdrücklich vor.
Dabei können nicht nur Privatpersonen beteiligt sein. Auch Unternehmen oder andere juristische Personen können grundsätzlich Mitglieder einer Genossenschaft sein.
Für die Besetzung der Organe gelten allerdings zusätzliche Anforderungen.
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen grundsätzlich natürliche Personen und Mitglieder der Genossenschaft sein. Für bestimmte juristische Personen als Mitglieder enthält das Gesetz besondere Regelungen.
Die Satzung ist das zentrale Dokument der Versammlung
Die Satzung ist gewissermaßen die interne Verfassung der Genossenschaft.
Sie beantwortet beispielsweise:
- Wer kann Mitglied werden?
- Was kostet ein Geschäftsanteil?
- Welche Rechte besitzen Mitglieder?
- Wie werden Entscheidungen getroffen?
- Wie wird der Vorstand bestellt?
- Gibt es einen Aufsichtsrat?
- Wie kann ein Mitglied austreten?
- Was geschieht mit Gewinnen?
- Welche Geschäfte darf die Genossenschaft betreiben?
Deshalb sollte jedes Gründungsmitglied die endgültige Fassung bereits vor der Versammlung erhalten.
Änderungen während der Sitzung sind möglich, können jedoch schnell zu Folgeproblemen führen. Wird beispielsweise eine Regel über Vorstand, Geschäftsanteile oder Mitgliedschaft geändert, muss geprüft werden, ob andere Satzungsbestimmungen ebenfalls angepasst werden müssen.
Seit 2025 muss die Satzung nicht mehr zwingend auf Papier errichtet werden
Hier hat sich das Genossenschaftsrecht verändert.
Seit dem 1. Januar 2025 verlangt § 5 GenG für die Satzung nur noch Textform. Eine zwingende eigenhändige Unterschrift sämtlicher Gründungsmitglieder auf einem Papierdokument ist damit nicht mehr die einzige Möglichkeit.
Die klassische Variante bleibt weiterhin möglich.
Gründungsmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Satzung erwerben. § 15 GenG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
Für die spätere Registeranmeldung gibt es inzwischen zusätzlich eine digitale Nachweisvariante.
Der einzureichenden Satzung muss entweder:
- die Unterzeichnung durch mindestens drei Mitglieder zugrunde liegen
oder
- der Vorstand versichert, dass die eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, und mindestens drei Personen erklären in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied geworden sind.
Gerade für remote arbeitende Gründungsteams ist das eine erhebliche Erleichterung.
Was wird in der Gründungsversammlung beschlossen?
Der genaue Ablauf hängt von der geplanten Satzung und der Struktur der Genossenschaft ab.
Ein typischer Ablauf sieht so aus:
Eröffnung der Versammlung
Die Versammlung wird eröffnet und die anwesenden beziehungsweise vertretenen Gründungsmitglieder werden festgestellt.
Bestimmung der Versammlungsleitung
Eine Person übernimmt die Leitung. Zusätzlich sollte eindeutig festgelegt werden, wer das Protokoll führt.
Vorstellung des Gründungsvorhabens
Das Geschäftsmodell, der Förderzweck und die wirtschaftliche Planung werden noch einmal zusammengefasst.
Beratung über die Satzung
Letzte Fragen und gegebenenfalls Änderungsanträge werden behandelt.
Beschluss über die Satzung
Die endgültige Fassung wird beschlossen.
Begründung der Mitgliedschaften
Die Gründungsmitglieder dokumentieren ihre Mitgliedschaft in der gesetzlich vorgesehenen Form.
Bestellung des Vorstands
Die vorgesehenen Personen werden entsprechend der Satzung gewählt beziehungsweise bestellt.
Bestellung des Aufsichtsrats
Falls ein Aufsichtsrat vorgesehen oder gesetzlich erforderlich ist, werden dessen Mitglieder gewählt.
Weitere Beschlüsse
Je nach Satzung und Gründungsmodell können zusätzliche Entscheidungen erforderlich sein.
Protokollierung
Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und Organbestellungen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Wie groß muss der Vorstand sein?
Grundsätzlich besteht der Vorstand einer Genossenschaft aus zwei Personen.
Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern darf die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
Das ist für kleine Gründungen wichtig.
Ein Team aus beispielsweise fünf Personen kann deshalb eine Satzung wählen, nach der zunächst nur eine Person Vorstand wird.
Ob das organisatorisch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Gerade bei gemeinschaftlichen Unternehmen kann ein mehrköpfiger Vorstand dazu beitragen, Verantwortung auf mehrere Personen zu verteilen.
Braucht jede neue Genossenschaft einen Aufsichtsrat?
Nein.
Grundsätzlich sieht das Genossenschaftsgesetz Vorstand und Aufsichtsrat vor.
Bei einer Genossenschaft mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung jedoch bestimmen, dass kein Aufsichtsrat gebildet wird. Seine Rechte und Pflichten übernimmt dann grundsätzlich die Generalversammlung.
Wird ein Aufsichtsrat gebildet, besteht er grundsätzlich aus drei Personen, sofern die Satzung keine höhere Zahl festlegt.
Besonderheit ohne Aufsichtsrat
Verzichtet eine kleine Genossenschaft auf einen Aufsichtsrat, sollte ein weiterer Punkt nicht vergessen werden.
Für bestimmte Situationen benötigt sie einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten.
Dieser vertritt die Genossenschaft beispielsweise gegenüber Mitgliedern des Vorstands, wenn normalerweise der Aufsichtsrat diese Aufgabe übernehmen würde. § 39 GenG regelt diese Vertretung ausdrücklich.
Bei der Vorbereitung einer kleinen Genossenschaft sollte deshalb nicht nur gefragt werden:
„Brauchen wir einen Aufsichtsrat?“
Sondern auch:
„Welche zusätzlichen Funktionen müssen wir organisieren, wenn wir darauf verzichten?“
Beispiel: Fünf Menschen gründen gemeinsam
Fünf Personen wollen eine Genossenschaft für einen gemeinschaftlich betriebenen Lebensmittelbetrieb gründen.
Sie haben vorher mit dem Prüfungsverband einen Satzungsentwurf und einen Geschäftsplan besprochen.
In der Satzung steht beispielsweise:
- Geschäftsanteil: 500 Euro
- kein Aufsichtsrat
- Vorstand aus zwei Personen
- gemeinschaftliche Vertretung durch beide Vorstandsmitglieder
In der Gründungsversammlung beschließen die fünf Personen die Satzung.
Anschließend werden zwei der Gründungsmitglieder in den Vorstand gewählt.
Da kein Aufsichtsrat vorgesehen ist, wird zusätzlich geprüft und dokumentiert, welche gesetzlich erforderlichen Funktionen durch die Generalversammlung beziehungsweise einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden müssen.
Nach der Sitzung liegen damit unter anderem vor:
- endgültige Satzung
- Nachweis der Gründungsmitglieder
- Protokoll
- Unterlagen über die Bestellung des Vorstands
- gegebenenfalls weitere Organ- und Vertretungsbeschlüsse
Damit kann der nächste formelle Schritt beginnen.
Was gehört in das Protokoll?
Die Dokumentation der Gründungsversammlung ist kein nebensächlicher Verwaltungsakt.
Für die Registeranmeldung verlangt § 11 GenG insbesondere eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat.
Der DGRV stellt für Gründungsversammlungen deshalb ausdrücklich Unterlagen wie Einladung, Vollmacht, Anwesenheitsliste und Protokoll bereit.
Das Protokoll sollte insbesondere nachvollziehbar dokumentieren:
- Datum und Form der Versammlung
- Teilnehmer
- Versammlungsleitung
- festgestellte Beschlussfähigkeit
- behandelte Tagesordnungspunkte
- Beschluss über die Satzung
- Abstimmungsergebnisse
- Bestellung des Vorstands
- Bestellung des Aufsichtsrats, falls vorhanden
- Wahl erforderlicher Bevollmächtigter
- Annahme der jeweiligen Ämter
- besondere Erklärungen oder Vollmachten
Bei Unsicherheiten sollte das Protokollmuster des zuständigen Prüfungsverbandes verwendet werden.
Muss ein Notar bei der Gründungsversammlung dabei sein?
Nein.
Die Gründungsversammlung selbst muss nicht deshalb in einem Notariat stattfinden, weil später eine Registereintragung erfolgt.
Der Notar kommt im nächsten Abschnitt des Verfahrens ins Spiel.
Die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister erfolgt durch den Vorstand. Die Anmeldung nach § 11 GenG muss von sämtlichen Vorstandsmitgliedern elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch mittels Videokommunikation erfolgen.
Das bedeutet:
Gründungsversammlung und notarielle Registeranmeldung sind zwei unterschiedliche Schritte.
Die Gründungsmitglieder müssen also nicht allein wegen der Gründungsversammlung gemeinsam zum Notar fahren.
Was passiert direkt nach der Gründungsversammlung?
Mit dem letzten Tagesordnungspunkt ist die Gründung noch nicht abgeschlossen.
Jetzt folgen insbesondere die Gründungsprüfung und anschließend die Registeranmeldung.
Der Prüfungsverband benötigt dazu die Gründungsunterlagen.
Geprüft werden unter anderem:
- wirtschaftliche Tragfähigkeit
- Satzung
- Finanzplanung
- organisatorische Struktur
- persönliche Verhältnisse der Verantwortlichen
- Förderung der Mitglieder
Der Verband erstellt anschließend sein Gründungsgutachten und die erforderliche Bescheinigung über die Zulassung zum Prüfungsverband. Beides wird für die Registeranmeldung benötigt.
Welche Unterlagen gehen später zum Registergericht?
§ 11 GenG verlangt für die Anmeldung insbesondere:
Satzung
Mit den gesetzlich vorgesehenen Nachweisen der Gründungsmitglieder.
Bestellungsunterlagen
Abschriften der Urkunden über die Bestellung von Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat.
Bescheinigung des Prüfungsverbandes
Nachweis, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
Gutachtliche Äußerung
Der Prüfungsverband beurteilt darin insbesondere, ob eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder Gläubiger zu erwarten ist.
Vertretungsregelung
Bei der Anmeldung muss angegeben werden, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder besitzen.
Ist die Genossenschaft nach der Versammlung schon eine eG?
Nein.
Das ist einer der wichtigsten Unterschiede.
§ 13 GenG stellt ausdrücklich fest, dass die Genossenschaft vor ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft noch nicht besitzt.
Deshalb sollte in dieser Phase nicht der Eindruck vermittelt werden, die Registereintragung sei bereits erfolgt.
Auf Verträgen, Rechnungen oder öffentlichen Darstellungen muss sorgfältig mit der noch nicht abgeschlossenen Registrierung umgegangen werden.
Besonders riskant kann es sein, in dieser Phase bereits größere Verpflichtungen einzugehen.
Gründungsprüfung und Registereintragung sollten deshalb nicht unnötig lange hinausgezögert werden.
Kann eine Gründungsversammlung vollständig online stattfinden?
Für remote Teams ist diese Frage besonders wichtig.
Das Genossenschaftsgesetz erlaubt für bestehende Genossenschaften ausdrücklich Präsenzversammlungen, virtuelle Generalversammlungen, hybride Versammlungen sowie ein gestrecktes Verfahren.
Bei der Gründungsversammlung besteht jedoch eine Besonderheit.
Die aktuellen Regelungen enthalten keine ebenso klare eigenständige Vorschrift für die Wahl der Versammlungsform vor Entstehung der Organe. Ein früherer Gesetzentwurf der Bundesregierung wollte genau deshalb ausdrücklich klarstellen, dass auch Gründungsversammlungen virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren stattfinden können. In der Gesetzesbegründung wurde dazu ausdrücklich auf bestehende Rechtsunsicherheit hingewiesen. Diese vorgeschlagene Klarstellung ist im derzeit geltenden GenG nicht enthalten.
Für ein remote arbeitendes Gründungsteam bedeutet das:
Eine rein virtuelle Gründungsversammlung sollte vorab mit dem zuständigen Prüfungsverband und gegebenenfalls dem für die Registereintragung zuständigen Notariat abgestimmt werden.
Praktisch werden digitale Gründungsmodelle bereits angeboten und genutzt. Für eine rechtssichere Gründung sollte aber nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sämtliche Regeln einer späteren virtuellen Generalversammlung automatisch unverändert auf die Gründungsversammlung übertragen werden können.
Wenn Zweifel bestehen, bleibt eine Präsenzversammlung die rechtlich konservativere Variante.
Remote Team bedeutet trotzdem nicht: Alle müssen ständig reisen
Auch wenn für die eigentliche Gründungsversammlung eine Präsenzlösung gewählt wird, kann fast der gesamte Vorbereitungsprozess digital organisiert werden.
Zum Beispiel:
- Satzungsentwicklung per gemeinsamer Plattform
- digitale Abstimmung mit dem Prüfungsverband
- Videokonferenzen für Vorbereitungsgespräche
- gemeinsamer Geschäftsplan
- digitale Finanzplanung
- elektronische Dokumentenablage
- digitale Terminabstimmung
- Textform bei zahlreichen Erklärungen
- notarielle Beglaubigung der Registeranmeldung per Videokommunikation
Die Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2025 haben gerade bei der Textform mehrere frühere Papieranforderungen reduziert.
Was sollte in der Einladung stehen?
Auch wenn die Gründungsversammlung eine besondere Versammlung vor der vollständigen Errichtung der Genossenschaft ist, sollte die Einladung professionell vorbereitet werden.
Sinnvoll sind insbesondere:
- Name des Gründungsprojekts
- Datum
- Uhrzeit
- Ort beziehungsweise vereinbarte Teilnahmeform
- Tagesordnung
- aktueller Satzungsentwurf
- Hinweis auf notwendige Vollmachten
- Informationen zur vorgesehenen Organbesetzung
- Ansprechpartner für Rückfragen
Ziel ist nicht Bürokratie um ihrer selbst willen.
Jede teilnehmende Person sollte vorher wissen, worüber sie verbindlich entscheiden soll.
Können Personen vertreten werden?
Bei juristischen Personen als Gründungsmitglied oder wenn Personen aufgrund einer Vollmacht handeln, muss die Vertretung sauber dokumentiert werden.
Der DGRV weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Gründungsversammlung sorgfältig festgehalten werden sollte, ob ein Mitglied persönlich handelt oder beispielsweise ein Unternehmen durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
Deshalb gehören entsprechende Vollmachten zu den wichtigen Gründungsunterlagen.
Die häufigsten Fehler bei der Gründungsversammlung
- Die Satzung wird erst während der Versammlung ernsthaft durchgearbeitet.
- Der Prüfungsverband wurde vorher nicht eingebunden.
- Änderungen an einer Satzungsstelle führen zu Widersprüchen an anderer Stelle.
- Die vorgesehenen Vorstandsmitglieder erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
- Bei einer kleinen Genossenschaft wird auf den Aufsichtsrat verzichtet, aber notwendige Ersatzregelungen werden vergessen.
- Abstimmungsergebnisse werden unklar protokolliert.
- Die Annahme eines Vorstandsamtes wird nicht sauber dokumentiert.
- Vollmachten fehlen.
- Es existieren mehrere unterschiedliche Versionen der angeblich endgültigen Satzung.
- Das Geschäftsmodell unterscheidet sich inzwischen erheblich vom Geschäftsplan, den der Prüfungsverband kennt.
- Nach der Versammlung wird bereits so gehandelt, als sei die Genossenschaft vollständig eingetragen.
- Eine rein virtuelle Versammlung wird durchgeführt, ohne die rechtliche Vorgehensweise vorher mit dem Prüfungsverband abzustimmen.
Eine einfache Versionsregel verhindert Chaos
Gerade remote Teams arbeiten häufig gleichzeitig an mehreren Dokumenten.
Für die Gründungsversammlung sollte deshalb eine eindeutige endgültige Satzungsfassung festgelegt werden.
Zum Beispiel:
Satzung – finale Fassung zur Gründungsversammlung – 15.10.2026
Diese Datei wird vor der Sitzung an alle Gründungsmitglieder verteilt.
Werden während der Versammlung noch Änderungen beschlossen, wird anschließend eine neue eindeutig bezeichnete Endfassung erstellt.
Wichtig ist, dass später:
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Prüfungsunterlagen
- Vorstandserklärung
- notarielle Anmeldung
auf dieselbe beschlossene Fassung Bezug nehmen.
Beispiel für eine Tagesordnung
Eine einfache Gründungsversammlung könnte beispielsweise folgende Punkte enthalten:
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der Teilnehmer und Vertretungen
- Wahl der Versammlungsleitung und Protokollführung
- Vorstellung des Gründungsvorhabens
- Beratung über die Satzung
- Beschluss über die Satzung
- Feststellung der Gründungsmitglieder
- Wahl beziehungsweise Bestellung des Vorstands
- Wahl des Aufsichtsrats oder notwendiger Bevollmächtigter
- Festlegung weiterer organisatorischer Schritte
- Abschluss der Versammlung
Die konkrete Tagesordnung sollte immer zur eigenen Satzung und zu den Anforderungen des Prüfungsverbandes passen.
Wie lange muss eine Gründungsversammlung dauern?
Dafür gibt es keine gesetzliche Mindestdauer.
Eine gut vorbereitete kleine Gründung kann die notwendigen Entscheidungen relativ konzentriert treffen.
Entscheidend ist nicht, ob die Versammlung 45 Minuten oder vier Stunden dauert.
Entscheidend ist:
- Die Beteiligten verstehen, was sie beschließen.
- Die endgültige Satzung steht fest.
- Die Organe werden ordnungsgemäß bestellt.
- Die Mitgliedschaften sind nachvollziehbar.
- Alle notwendigen Beschlüsse werden dokumentiert.
Eine künstlich aufwendige Zeremonie ist nicht erforderlich.
Was ist jetzt zu tun?
Wenn Ihre Gründungsversammlung bevorsteht, sollten Sie ungefähr ein bis zwei Wochen vorher noch einmal systematisch prüfen:
- Liegt die endgültige Satzung vor?
- Hat der Prüfungsverband den aktuellen Entwurf gesehen?
- Ist der Geschäftsplan aktuell?
- Stehen mindestens drei Gründungsmitglieder verbindlich fest?
- Ist geklärt, wer Vorstand werden soll?
- Ist geklärt, ob ein Aufsichtsrat gebildet wird?
- Sind notwendige Bevollmächtigte berücksichtigt?
- Liegt eine Tagesordnung vor?
- Ist eine Person für das Protokoll vorgesehen?
- Sind Vollmachten vorbereitet?
- Ist eindeutig geregelt, welche Dokumentenversion beschlossen wird?
- Ist bekannt, welche Unterlagen der Prüfungsverband anschließend benötigt?
- Ist die weitere notarielle Registeranmeldung vorbereitet?
Wenn diese Punkte geklärt sind, ist die Gründungsversammlung meist kein komplizierter juristischer Ausnahmezustand mehr.
Sie ist vor allem das, was sie sein soll:
Der Moment, in dem ein vorbereitetes gemeinschaftliches Unternehmen verbindlich gegründet wird.
Fazit
Die Gründungsversammlung ist einer der wichtigsten Termine im gesamten Gründungsprozess einer Genossenschaft.
Sie ist aber kein feierlicher Selbstzweck.
In ihr werden die Grundlagen, die vorher entwickelt wurden, verbindlich gemacht: Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand und gegebenenfalls Aufsichtsrat.
Mindestens drei Mitglieder sind notwendig. Kleine Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern können ihre Organstruktur über entsprechende Satzungsregelungen deutlich vereinfachen. Die eigentliche eG entsteht jedoch erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Für remote Teams ist die Vorbereitung inzwischen erheblich digitaler möglich als noch vor wenigen Jahren. Seit 2025 genügt für die Satzung Textform, zahlreiche Gründungsschritte können elektronisch vorbereitet werden und auch die notarielle Beglaubigung der Registeranmeldung kann per Videokommunikation erfolgen. Bei einer vollständig virtuellen Gründungsversammlung sollte aufgrund der derzeit nicht vollständig eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch vorab der Prüfungsverband einbezogen werden.
Stand der Rechtsgrundlagen: September 2026.
Häufige Fragen
Wie viele Personen müssen mindestens an der Gründungsversammlung teilnehmen?
Kann die Gründungsversammlung komplett online stattfinden?
Muss ein Notar bei der Gründungsversammlung anwesend sein?
Begriffe
- Genossenschaftsregister
- Ein beim zuständigen Amtsgericht geführtes öffentliches Register, in das Genossenschaften eingetragen werden müssen, um Rechtsfähigkeit zu erlangen.
- Prüfungsverband
- Ein gesetzlich vorgeschriebener Verband, dem jede Genossenschaft angehören muss. Er prüft die Genossenschaft regelmäßig und erstellt im Gründungsprozess das erforderliche Gründungsgutachten.
- Gründungsprotokoll
- Das offizielle Dokument, das den Ablauf, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse der Gründungsversammlung rechtssicher dokumentiert.