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Rechte und Pflichten in der Genossenschaft: Grundlagen für Arbeitnehmer

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer, wenn sie sich an einer Genossenschaft beteiligen? Dieser Artikel erklärt verständlich die Grundlagen von Stimmrecht, Einlagepflicht und der Doppelrolle als Angestellter und Mitinhaber.

Inhalt

Rechte und Pflichten in der Genossenschaft: Grundlagen für Arbeitnehmer

Kurze Antwort

Wer als Arbeitnehmer zugleich Mitglied einer Genossenschaft ist, nimmt eine Doppelrolle ein: Die Person ist Beschäftigter und gleichzeitig Miteigentümer der Genossenschaft.

Aus dem Arbeitsverhältnis entstehen Ansprüche auf Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Arbeitsschutz und gegebenenfalls Kündigungsschutz. Aus der Mitgliedschaft folgen insbesondere Stimm-, Teilnahme- und Informationsrechte, aber auch Pflichten wie die Einzahlung des Geschäftsanteils und die Beachtung der Satzung.

Beide Rechtsverhältnisse bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. Die Kündigung des Arbeitsplatzes beendet daher nicht automatisch die Mitgliedschaft – und der Austritt aus der Genossenschaft nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.


Einfache Erklärung

Was bedeutet das?

In einer klassischen Kapitalgesellschaft richtet sich der Einfluss der Eigentümer häufig nach der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung. Bei einer Genossenschaft gilt dagegen grundsätzlich das demokratische Prinzip:

Ein Mitglied hat eine Stimme – unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile.

Die Satzung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Mehrstimmrechte vorsehen. Diese bilden jedoch die Ausnahme.

Arbeitnehmer, die zugleich Mitglieder sind, können damit an grundlegenden Entscheidungen der Genossenschaft mitwirken. Daraus entsteht allerdings kein persönliches Weisungsrecht gegenüber Kollegen, Vorstand oder Geschäftsführung. Der Vorstand leitet die Genossenschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung.

Die wichtigsten Rechte

  1. Teilnahme an der Generalversammlung:

Mitglieder dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, das Wort ergreifen, Fragen stellen, Anträge einbringen und abstimmen.

  1. Stimmrecht:

Grundsätzlich besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Wer mehrere Geschäftsanteile hält, erhält dadurch nicht automatisch mehr Einfluss.

  1. Informations- und Auskunftsrechte:

Mitglieder können sich über die wirtschaftliche Lage und wichtige Angelegenheiten der Genossenschaft informieren. Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats müssen vor der Generalversammlung zugänglich gemacht werden. Mitglieder können außerdem auf eigene Kosten Abschriften verlangen.

  1. Mitwirkung an grundlegenden Entscheidungen:

Die Generalversammlung entscheidet unter anderem über den Jahresabschluss, die Verwendung eines Überschusses, die Deckung eines Fehlbetrags und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

  1. Minderheitenrechte:

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung einer Generalversammlung oder die Aufnahme eines bestimmten Beschlusspunktes verlangen. Die Satzung darf hierfür eine niedrigere Schwelle festlegen.

  1. Mögliche Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis:

Erzielt die Genossenschaft einen Überschuss, kann die Generalversammlung eine Ausschüttung oder andere Ergebnisverwendung beschließen. Ein automatischer Anspruch auf eine jährliche Dividende besteht jedoch nicht.

Die wichtigsten Pflichten

  1. Einzahlung des Geschäftsanteils:

Mitglieder müssen mindestens den in der Satzung vorgesehenen Pflichtanteil zeichnen und die festgelegten Einzahlungen leisten.

  1. Beachtung der Satzung und wirksamer Beschlüsse:

Die Satzung regelt das Verhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern. Dazu können weitere finanzielle, organisatorische oder nutzungsbezogene Pflichten gehören.

  1. Förder- und Treuepflicht:

Mitglieder dürfen die Interessen und den Zweck der Genossenschaft nicht bewusst schädigen. Eine Verpflichtung zu konkreten Arbeitsstunden, Einkäufen oder anderen Leistungen besteht aber nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde.

  1. Beteiligung an Verlusten:

Verluste können das Geschäftsguthaben eines Mitglieds verringern. Der später ausgezahlte Betrag muss deshalb nicht der ursprünglich eingezahlten Summe entsprechen.

  1. Mögliche Nachschusspflicht:

Die Satzung muss bestimmen, ob Mitglieder im Insolvenzfall unbeschränkt, bis zu einer bestimmten Haftsumme oder überhaupt nicht zu Nachschüssen verpflichtet sind. Arbeitnehmer sollten ausdrücklich prüfen, ob die Nachschusspflicht ausgeschlossen wurde.


Zielgruppenspezifische Hinweise

Für Arbeitnehmer, die in einer Genossenschaft arbeiten und gleichzeitig Mitglied sind, müssen zwei rechtliche Ebenen getrennt betrachtet werden:

  • Das Arbeitsverhältnis:

Der Arbeitsvertrag regelt Tätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub, Weisungsbefugnisse und Kündigungsfristen. Es gelten die normalen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Die Mitgliedschaft rechtfertigt weder unbezahlte Arbeit noch den Verzicht auf Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Arbeitsschutz.

  • Das Mitgliedschaftsverhältnis:

Die Satzung regelt Geschäftsanteile, Stimmrechte, Ergebnisverwendung, Nachschusspflicht, Kündigung der Mitgliedschaft und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

  • Die betriebliche Mitbestimmung:

Genossenschaftliche Mitbestimmung ersetzt keinen Betriebsrat. In Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, kann unabhängig von der Rechtsform ein Betriebsrat gewählt werden.

  • Die Beendigung der beiden Rechtsverhältnisse:

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags beendet grundsätzlich nur den Arbeitsplatz. Für den Austritt aus der Genossenschaft ist eine gesonderte Kündigung nach Satzung und Genossenschaftsgesetz erforderlich. Umgekehrt führt die Beendigung der Mitgliedschaft nicht automatisch zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Abweichende Kopplungsklauseln sollten rechtlich geprüft werden.

Virtual- / Remote-First-Kontext: Das Genossenschaftsgesetz erlaubt Präsenzversammlungen, virtuelle Generalversammlungen, hybride Versammlungen und Versammlungen in einem gestreckten Verfahren mit getrennter Erörterungs- und Abstimmungsphase.

Eine virtuelle Generalversammlung setzt nicht zwingend eine ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung voraus. Vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam über die Versammlungsform. Dabei muss gewährleistet sein, dass Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte tatsächlich ausüben können.


Nächste Schritte

Was ist jetzt zu tun?

Wenn Sie einer Genossenschaft beitreten oder gemeinsam mit Kollegen eine Mitarbeitergenossenschaft gründen möchten, sollten Sie folgende Punkte prüfen:

  1. Satzung vollständig lesen:

Prüfen Sie insbesondere Geschäftsanteile, Einzahlungspflichten, Stimmrechte, mögliche Zusatzleistungen und Ausschlussgründe.

  1. Nachschusspflicht kontrollieren:

Lassen Sie sich nicht nur mündlich versichern, dass die Haftung begrenzt sei. Entscheidend ist die konkrete Formulierung in der Satzung.

  1. Arbeitsvertrag und Mitgliedschaft trennen:

Aufgaben, Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub gehören in den Arbeitsvertrag. Mitgliedsrechte und Kapitalbeteiligung gehören in die Satzung beziehungsweise die Beitrittserklärung.

  1. Kopplungsklauseln prüfen:

Klären Sie, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen auf die Mitgliedschaft haben soll und ob eine solche Regelung rechtlich wirksam ist.

  1. Kündigungsfristen beachten:

Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich nur zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Satzung kann eine mehrjährige Kündigungsfrist vorsehen.

  1. Auszahlung des Geschäftsguthabens klären:

Beim Austritt wird grundsätzlich das auf Grundlage der Bilanz berechnete Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rücklagen oder das übrige Vermögen der Genossenschaft besteht normalerweise nicht.

  1. Digitale Mitbestimmung organisieren:

Bei ortsunabhängigen Teams sollten Einladungen, Anträge, Diskussionen, Abstimmungen und Protokolle über nachvollziehbare und datenschutzkonforme Verfahren organisiert werden.


Direkte Handlungsaufforderung

Wer genossenschaftliches Arbeiten praktisch erproben und passende Mitgründer für ein gemeinsames Projekt finden möchte, sollte die eigenen Fähigkeiten und Vorstellungen sichtbar machen.

Erstellen Sie ein aussagekräftiges Profil, beschreiben Sie Ihre Kompetenzen und prüfen Sie, welche bestehenden Projekte Unterstützung benötigen. So wird aus einer unverbindlichen Idee Schritt für Schritt eine handlungsfähige Gemeinschaft.

Häufige Fragen

Kann ich als Angestellter gekündigt werden und trotzdem Mitglied der Genossenschaft bleiben?
Ja, rechtlich sind das Arbeitsverhältnis und das Mitgliedschaftsverhältnis getrennt. Wenn Ihr Arbeitsvertrag endet, bleiben Sie in der Regel weiterhin Mitglied der Genossenschaft, es sei denn, die Satzung sieht für diesen Fall eine Pflicht zum Austritt oder eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft vor.
Was passiert mit meinem Geld, wenn ich aus der Genossenschaft austrete?
Nach dem wirksamen Austritt (unter Beachtung der Kündigungsfrist) haben Sie Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben. Sie erhalten Ihren eingezahlten Geschäftsanteil zurück, allerdings nur zum Nennwert und vorbehaltlich etwaiger Verluste, die das Eigenkapital der Genossenschaft geschmälert haben. Eine Wertsteigerung des Unternehmens wird in der Regel nicht ausgezahlt.

Begriffe

Generalversammlung
Das oberste Willensbildungsorgan der Genossenschaft, in dem alle Mitglieder stimmberechtigt sind (unabhängig von der Anzahl ihrer Geschäftsanteile).
Geschäftsanteil
Der finanzielle Betrag, mit dem sich ein Mitglied an der Genossenschaft beteiligt. Die Mindesthöhe wird in der Satzung festgelegt.
Nachschusspflicht
Die gesetzliche Pflicht der Mitglieder, im Falle der Insolvenz der Genossenschaft weitere Zahlungen zu leisten. Diese Pflicht kann und sollte in der Satzung ausgeschlossen werden.